Wettbewerbsverbote müssen konkret formuliert werden

Wettbewerbsverbote für die Zeit nach Vertragsende sind ab einer höheren Position gang und gäbe. Vor allem Geschäftsführer müssen sich eine gewisse Zeit – meist mehrere Monate bis zu zwei Jahre – von der Konkurrenz ihres bisherigen Arbeitgebers fern halten. Diese Einschränkung bei der Neuorientierung des ehemaligen Mitarbeiters lassen sich Unternehmen einiges kosten. Und doch kann man mit Geld nicht alle Rechte abgelten.

Zu weit gefasste Vereinbarungen sind nichtig

Der 7. Senats des Oberlandesgerichts München hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig seien, wenn sie zu weit gefasst sind und nicht mehr die objektiv berechtigten Interessen des Unternehmens widerspiegeln. Dazu hatte sich der Bundesgerichtshof bereits im Juni 2007 geäußert (Az.: II ZR 81/07). Betroffen davon sind vor allem pauschale Verbote, für die Konkurrenz tätig zu werden. Anders als bei anderen Vereinbarungen, bei denen lediglich einzelne Passagen nichtig sein können, der Rest jedoch wirksam bleibe, seien diese Verträge grundsätzlich in ihrer Gänze nichtig, wiesen die Münchner Richter eine Auslegung zurück.

Eine teilweise Aufrechterhaltung eines pauschal ausgesprochenen Wettbewerbsverbots sei nicht möglich (Az.: 7 U 2107/18). Auch eine hohe Karenzzahlung könne hier nicht abhelfen, denn die Berufsfreiheit des Geschäftsführers nach Art. 12 Abs. 1 GG wiege schwerer das Interesse der Gesellschaft an einer Verhinderung von wirtschaftlichen Schäden. Zudem sei eine Mitnahme und Weitergabe von Betriebsgeheimnissen durch das Strafrecht (§ 85 GmbHG Verletzung der Geheimhaltungspflicht), ausreichend geschützt.