Im vor dem Arbeitsgericht Bonn (Az.: 5 Ca 1149/23) verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter entlassen; diese Kündigung wurde jedoch vor Gericht als unwirksam eingestuft. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Schadensersatz für erhöhte Fahrtkosten, die ihm während des Zeitraums des Annahmeverzugs entstanden waren, als er anderweitig beschäftigt war.
Annahmeverzug beschreibt eine Situation, in der ein Arbeitgeber sich weigert, die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers anzunehmen, oder den Arbeitnehmer zu Unrecht von der Arbeit freistellt. In diesem Fall kommt der Arbeitgeber seiner vertraglichen Verpflichtung, dem Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit zu ermöglichen, nicht nach. Der Annahmeverzug ist in § 615 Satz 1 BGB geregelt. Dort heißt es: “Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Leistung der Dienste verpflichtet zu sein.”
Der Kläger hatte zunächst Arbeitslosengeld bezogen und anschließend bei einem anderen Arbeitgeber eine Tätigkeit aufgenommen. Neben anderen Fragen ging es nun um das Detail, ob der – ehemalige – Arbeitgeber die erhöhten Fahrtkosten für die anderweitige Beschäftigung während des Annahmeverzugszeitraums erstatten muss. Das Arbeitsgericht entschied in einigen Punkten zugunsten des Arbeitnehmers und sprach ihm eine Annahmeverzugsvergütung sowie Zinsen seit der unwirksamen Kündigung zu. Allerdings wurde der Anspruch auf Schadensersatz für die erhöhten Fahrtkosten abgelehnt.
Mehr noch, das Gericht stellte klar, dass Aufwendungen zur Erzielung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugszeitraums grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden darstellten. Diese Aufwendungen würden stets als freiwillig angesehen und fielen in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Es bestünde keine Verpflichtung, bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung des Sachverhalts eine Tätigkeit aufzunehmen und anderweitig Verdienst zu erzielen. Die Wahl des Arbeitsorts erfolge ohnehin eigenverantwortlich.
Freiwillige Aufwendungen oder nachteiliger Schaden?
Das Gericht betonte darüber hinaus den Unterschied zwischen einem Schaden und Aufwendungen. Ein Schaden, der eine Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch darstellt, ist ein unfreiwilliger Nachteil. Aufwendungen hingegen sind freiwillige Ausgaben. Im vorliegenden Fall wurden die Fahrtkosten als freiwillige Aufwendungen betrachtet, da der Arbeitnehmer sich entschieden hatte, eine anderweitige Beschäftigung anzunehmen statt arbeitslos zu bleiben.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte normalerweise nicht vom Arbeitgeber erstattet würden und als Ausgaben gelten, die dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen seien. Es bestehe kein Grund, im Falle einer unwirksamen Kündigung von diesem Grundsatz abzuweichen und den gekündigten Arbeitnehmer in Bezug auf Fahrtkosten gegenüber dem Rest der Belegschaft zu privilegieren.