Klage gegen bunte Arbeitskleidung scheitert

Ein Arbeitgeber darf die Farbe der Arbeitskleidung vorschreiben. Wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen ist, genügen sachliche Gründe wie die Arbeitssicherheit (bessere Sichtbarkeit) oder die Wahrung einer Corporate Identity in den Werkshallen.

Arbeitsschutz und Weisungsrecht

Im vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz verhandelten Fall war der Kläger bei einem Betrieb beschäftigt, der rote Arbeitsschutzhosen vorschrieb. Trotz mehrerer Abmahnungen weigerte sich der Kläger, die rote Hose zu tragen, und wurde daraufhin fristgerecht gekündigt.

Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Weisungsrechts berechtigt war, Rot als Farbe vorzuschreiben, da sachliche Gründe vorlagen. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus, und die Kündigung wurde als rechtens angesehen (LAG Düsseldorf, Az.: 3 SLa 224/24).