BMF-Schreiben: Vorsteuerabzug neu geregelt

Die Finanzverwaltung hat mit einem BMF-Schreiben vom 1. April 2026 die Regeln zum Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung von Gegenständen und Leistungen neu gefasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Vorsteuern aufzuteilen sind, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand oder eine Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke nutzt.

Zwei Nutzungsarten, zwei unterschiedliche Konsequenzen

Das BMF unterscheidet zwischen zwei Konstellationen. Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, besteht ein Wahlrecht: Der Unternehmer kann den Gegenstand vollständig dem Unternehmen zuordnen und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die private Nutzung wird dann als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG besteuert.

Anders verhält es sich bei der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne, etwa bei gemeinnützigen oder hoheitlichen Zwecken. Hier besteht kein Wahlrecht. Es gilt ein striktes Aufteilungsgebot: Die Vorsteuer ist von Anfang an entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Das gilt auch für sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen, die für beide Bereiche bezogen werden.

Nutzungsänderung löst künftig Vorsteuerberichtigung aus

Eine wesentliche Änderung betrifft den Umgang mit späteren Nutzungsänderungen. Bisher prüfte die Finanzverwaltung bei einer Verschiebung des Nutzungsanteils zulasten des unternehmerischen Bereichs, ob eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Diese Auffassung gibt das BMF nun auf.

Künftig gilt: Ändert sich das Verhältnis zwischen unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Nutzung eines Wirtschaftsguts, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Diese kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen, sowohl bei einer Erhöhung der nichtwirtschaftlichen Nutzung als auch bei einer Ausweitung der unternehmerischen Nutzung. Auch Leistungen, die ein Unternehmer aus seinem unternehmerischen Bereich an den nichtwirtschaftlichen Bereich erbringt, werden in dem Schreiben gesondert behandelt.

Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF-Schreiben führt zudem zu zahlreichen Änderungen und Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Neu aufgenommen wurde ein Schaubild, das die Konsequenzen der unterschiedlichen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands übersichtlich darstellt.

Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Unternehmer einheitlich und für alle Sachverhalte weiterhin die bisherige Verwaltungsauffassung anwenden (BMF, Schreiben v. 1.4.2026, III C 2 – S 7316/00022/007/023).

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