Streitigkeiten gehören zum Unternehmensalltag. Ob ein Lieferant nicht liefert, ein Kunde nicht zahlt, ein Gesellschafter seine Kompetenzen überschreitet oder ein langjähriger Mitarbeiter sich ungerecht behandelt fühlt – die Liste potenzieller Konflikte ist lang, die Rechtsordnung bietet dafür vielfältige Wege. Doch der Gang vor ein staatliches Gericht ist oft nur der letzte unter ihnen.
Das System der außergerichtlichen Streitbeilegung
Das deutsche Recht kennt eine breite Palette von Verfahren, die Konflikte lösen, ohne dass ein Urteil gesprochen werden muss. Fachlich werden sie unter dem Begriff „Alternative Dispute Resolution“ (ADR) zusammengefasst – ein Begriff, der aus dem angloamerikanischen Rechtsraum stammt, heute aber auch im deutschen und europäischen Rechtsdiskurs etabliert ist. ADR umfasst strukturell sehr unterschiedliche Verfahren: von der informellen Mediation über die formalisierte Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit bis hin zu institutionalisierten Ombudsstellen im Finanz- und Versicherungssektor.
Für Unternehmen ist diese Vielfalt kein Luxus, sondern ein realer Vorteil: Außergerichtliche Verfahren sind in der Regel schneller, kostengünstiger, vertraulicher – und ermöglichen es, Geschäftsbeziehungen zu erhalten, die ein streitiges Urteil typischerweise zerstört. Dass diese Verfahren systematisch in das staatliche Prozessrecht eingebunden wurden, zeigt die Güteverhandlungspflicht nach § 278 ZPO: Jede Zivilklage wird grundsätzlich von einer gerichtlichen Güteverhandlung eingeleitet, in der das Gericht zunächst eine gütliche Einigung anstreben muss – kein bloßer Formalismus, sondern Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zur Konfliktlösung vor dem Streit.
Mediation
Die Mediation ist das flexibelste Instrument. Ein neutraler, von beiden Parteien akzeptierter Mediator begleitet den Prozess, trifft aber selbst keine Entscheidung. Ziel ist eine von den Parteien selbst erarbeitete, interessengerechte Lösung. Das Mediationsgesetz (MediationsG) regelt seit 2012 die wesentlichen Rahmenbedingungen, lässt dabei aber viel Gestaltungsraum.
Für Unternehmen ist Mediation vor allem in folgenden Konstellationen relevant:
- Innerbetriebliche Konflikte: Streitigkeiten zwischen Führungskräften, Mobbing-Vorwürfe, Konflikte zwischen Abteilungen
- Gesellschafterstreitigkeiten und Fragen der Unternehmensnachfolge
- Langfristige Geschäftsbeziehungen, bei denen die Zusammenarbeit nach Beilegung des Konflikts fortgeführt werden soll
- Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten oder Verbänden
Die Vertraulichkeit ist ein entscheidender Faktor: Mediationsverhandlungen sind nicht öffentlich, Ergebnisse nicht rechtskräftig zwingend offenzulegen. Einigen sich die Parteien, kann das Ergebnis in einer vollstreckbaren Urkunde festgehalten werden.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist das formalste außergerichtliche Verfahren. Grundlage ist eine Schiedsklausel im Vertrag oder eine gesonderte Schiedsvereinbarung; das Verfahren selbst richtet sich nach den §§ 1025 ff. ZPO. Ein Schiedsgericht, das aus einem oder mehreren Schiedsrichtern besteht, fällt eine Entscheidung – den Schiedsspruch –, der nach Anerkennung durch ein staatliches Gericht vollstreckbar ist wie ein Urteil.
Schiedsverfahren sind in erster Linie ein Instrument für B2B-Konflikte – komplexe Handels- und Lieferstreitigkeiten, internationale Wirtschaftskonflikte oder Gesellschafterauseinandersetzungen. Die IHK-Schlichtungs- und Mediationsstellen in Deutschland bieten für kaufmännische Streitigkeiten sowohl Mediations- als auch Schiedsverfahren nach eigenen Verfahrensordnungen an, sofern mindestens eine Partei Mitglied der jeweiligen IHK ist.
Die wesentlichen Vorteile gegenüber dem Zivilgericht: Die Parteien wählen fachkundige Schiedsrichter selbst aus, das Verfahren ist vertraulich, die Entscheidungsdauer kalkulierbarer – und im internationalen Handelsverkehr sind Schiedssprüche in über 170 Staaten anerkannt.
Schlichtung und anerkannte Gütestellen
Zwischen der freien Mediation und dem bindenden Schiedsverfahren positioniert sich die Schlichtung. Ein Schlichter gibt einen Einigungsvorschlag ab, der Parteien müssen diesen nicht annehmen – tun sie es, entfaltet die erzielte Einigung bindende Wirkung. In Deutschland gibt es ein weitverzweigtes Netz anerkannter Gütestellen, darunter staatlich anerkannte außergerichtliche Gütestellen, die nach dem jeweiligen Landesrecht eingerichtet sind, und gemeindliche Schiedsstellen und Schiedsämter, die insbesondere bei kleineren Zivil- und Vermögensstreitigkeiten tätig werden.
Ein in der Praxis wichtiges Detail: Wurde bereits ein Einigungsversuch vor einer solchen anerkannten Gütestelle unternommen, kann das staatliche Gericht auf die gesetzlich vorgesehene Güteverhandlung nach § 278 ZPO verzichten. Außergerichtliche Gütestellen können die gerichtliche Güteverhandlung also funktional ersetzen – was Zeitersparnis und frühere Rechtssicherheit bedeutet.
Im Bereich des Verbraucherrechts hat die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung (ADR-Richtlinie) und deren deutsche Umsetzung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eine einheitliche Infrastruktur geschaffen. Für Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern tätig sind, gelten spezifische Informationspflichten – sie müssen auf Schlichtungsstellen hinweisen und erklären, ob sie zur Teilnahme bereit oder verpflichtet sind. Branchenspezifische Schlichtungsstellen existieren für Energie- und Gasversorgung, Telekommunikation, Versicherungen, Banken, den öffentlichen Personennahverkehr und weitere Sektoren.
Ombudsstellen im Finanzsektor
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ombudsstellen im Banken- und Versicherungssektor, weil sie für Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Kunden von Finanzdienstleistern von erheblicher praktischer Bedeutung sind. In Deutschland existieren bundesweit 15 anerkannte Schlichtungsstellen für Streitigkeiten mit Finanzdienstleistern – zwölf privat betrieben und staatlich anerkannt, zwei behördlich angesiedelt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank.
Die wichtigsten Anlaufstellen sind:
- Ombudsmann der privaten Banken (Bundesverband deutscher Banken), anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach Bundesamt für Justiz
- Ombudsmann der öffentlichen Banken (Bundesverband Öffentlicher Banken)
- Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken)
- Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands
- Versicherungsombudsmann für Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen und -vermittlern
- BaFin und Deutsche Bundesbank als behördliche Ombudsstellen
Die Ombudsleute agieren unparteiisch und unabhängig; ihre Entscheidungen sind bis zu bestimmten Streitwertgrenzen für das Unternehmen bindend – für den Beschwerdeführer hingegen nicht, sodass nach einem unbefriedigenden Ergebnis weiterhin der Rechtsweg offensteht. Die Verfahren sind für Kunden kostenlos; die Kosten tragen die jeweiligen Trägerverbände.
Die gerichtliche Güteverhandlung – Pflicht vor dem Streit
Wenn ein Unternehmen oder sein Gegner die außergerichtlichen Wege nicht beschreitet und stattdessen Klage erhebt, ist die gütliche Einigung dennoch nicht aus dem Weg zu räumen. § 278 ZPO schreibt vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Beilegung hinwirken soll. Der mündlichen Verhandlung geht zwingend eine Güteverhandlung voraus – ausgenommen nur dann, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch bereits stattgefunden hat oder eine Einigung erkennbar aussichtslos erscheint. Diese Güteverhandlung ist keine informelle Vorbesichtigung, sondern ein vollwertiger Verhandlungstermin vor dem Richter, in dem Sachstand, rechtliche Einschätzungen und Lösungsoptionen erörtert werden.
Diese prozessuale Pflicht zur vorgelagerten Güteverhandlung ist kein Vergleich im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 779 BGB), sondern ein verfahrensrechtliches Instrument zur Konfliktlösung. Sie verdeutlicht, dass das deutsche Prozessrecht die außergerichtliche Einigung nicht als Ausnahme, sondern als regelhafte Möglichkeit vor und während des Gerichtsverfahrens begreift.
Strategische Einordnung: Welches Verfahren für welchen Konflikt?
| Verfahren | Einsatzbereich | Bindungswirkung | Vertraulichkeit | Kosten für Unternehmen |
|---|---|---|---|---|
| Mediation | Innerbetrieblich, Gesellschafter, B2B/B2C | Keine (bis zur Vereinbarung) | Hoch | Mittel |
| Schiedsverfahren | B2B, Handels‑/Wirtschaftsrecht, international | Hoch (wie Urteil) | Hoch | Mittel bis hoch |
| Schlichtung / Gütestellen | B2C, Verbraucherrecht, kaufmännisch | Mittel (Vorschlag annehmbar) | Mittel | Gering bis mittel |
| Ombudsstellen (Banken/Versicherungen) | Finanzdienstleistungen | Ja (für Unternehmen bei Beitritt) | Mittel | Gering (für Kunden kostenlos) |
| Gerichtliche Güteverhandlung (§ 278 ZPO) | Alle Zivilsachen inkl. Arbeitsrecht | Abhängig vom Ergebnis | Gering (öffentlich) | Gerichtskosten |