Finanzamt muss Schätzungen gewissenhaft vornehmen

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann ein geschätzter Steuerbescheid nichtig sein, wenn offenkundig ist, dass er gravierende Mängel aufweist.

Im konkreten Fall meldete eine GmbH für 2023 erhebliche Verluste sowie einen Zuwachs in Millionenhöhe auf dem steuerlichen Einlagekonto. Trotz Zwangsgelder reichte der Geschäftsführer jedoch keine E-Bilanz ein. Das Finanzamt setze daraufhin das Ergebnis kurzerhand mit Null an und strich die Verluste, da, so die Begründung, ohne E-Bilanz keine Überprüfung möglich sei. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Nun klagte das Unternehmen, forderte eine Änderung der Bescheide und beantragte, die Schätzung als nichtig zu erklären.

Willkürliche Schätzung führt zur Teilnichtigkeit

Das FG Münster gab der Klage bezüglich der Körperschafts- und Gewerbesteuer statt (Az.: 13 K 2547/24 K, G, F). Das Gericht bewertete die Schätzung des Finanzamtes als willkürlich und somit als schwerwiegenden, offenkundigen Fehler. Da unstrittig hohe Verluste vorlagen, hätte die Behörde nicht einfach ein Nullergebnis festsetzen dürfen, ohne eine sachgerechte Schätzung zu versuchen. Die Nullfeststellung beim steuerlichen Einlagekonto blieb hingegen bestehen, da dessen Bestand mangels Daten nicht geschätzt werden könne und somit nicht willkürlich war.

Das Urteil verdeutlicht, dass das Finanzamt bei Schätzungen stets versuchen muss, dem realen Ergebnis möglichst nahe zukommen. Dennoch sollten Berater und Unternehmen fehlende Unterlagen spätestens im Einspruchsverfahren nachreichen. Besonders beim steuerlichen Einlagekonto ist höchste Sorgfalt geboten, da der Bundesfinanzhof die Hürden für spätere Änderungen bestandskräftiger Bescheide sehr hoch ansetzt.

Recht kurzweilig
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