Das Recht auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO dient primär dazu, Betroffenen Transparenz und Kontrolle über ihre Daten zu ermöglichen. In der Rechtspraxis zeichnete sich jedoch zunehmend ab, dass Auskunftsbegehren strategisch eingesetzt werden, um systematisch Schadensersatzansprüche zu konstruieren. Dieser Instrumentalisierung hat der Europäische Gerichtshof nun Grenzen gesetzt (Az.: C-526/24).
Zweckentfremdung des Auskunftsanspruchs?
Dem Urteil lag die Frage zugrunde, wie zu verfahren ist, wenn ein Auskunftsantrag nachweislich nicht der Überprüfung der Datenverarbeitung dient. Konkret ging es um Fälle, in denen die Auskunft ausschließlich in der Absicht verlangt wird, im Nachgang finanzielle Ansprüche wegen vermeintlicher oder geringfügiger DSGVO-Verstöße geltend zu machen. Bisher war umstritten, ob die Motivation des Antragstellers bei der Gewährung des Auskunftsrechts überhaupt eine Rolle spielen darf.
Einstufung als Rechtsmissbrauch
Der EuGH hat klargestellt, dass die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht schrankenlos gewährt werden müssen.
- Ablehnungsbefugnis: Ein Auskunftsantrag kann wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden, wenn die Absicht des Antragstellers nachweislich allein darauf abzielt, Schadensersatzforderungen zu generieren.
- Maßstab: Die Richter betonen damit den Sinn und Zweck der Verordnung. Die DSGVO soll Betroffene schützen, nicht jedoch als Grundlage für sachfremde, rein finanzielle Geschäftsmodelle dienen.
Bedeutung für die Praxis
Für Unternehmen und Datenverarbeiter bringt das Urteil spürbare Rechtssicherheit. Steht fest, dass ein Antrag rein schikanös oder zum Zweck der Schadensersatz-Erzwingung gestellt wurde, besteht nun eine rechtssichere Möglichkeit zur Abweisung.
Gleichwohl bleibt die Hürde für den Nachweis eines solchen Missbrauchs in der Praxis hoch. Unternehmen müssen im Streitfall konkret darlegen und beweisen können, dass der Antragsteller ausschließlich mit einer Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Das Urteil setzt jedoch ein klares Signal gegen den systematischen Missbrauch von Datenschutzrechten.