BAG: Störung der Urlaubsruhe ist unzulässig

Privat ist privat und Urlaub dient der Erholung. Das machte das Landesarbeitsgericht Thüringen einem Arbeitgeber unmissverständlich klar. Dieser hatte seinen Mitarbeiter abgemahnt, weil dieser die Herausgabe seiner privaten Handynummer verweigert hatte. Betriebliche Notfälle, die eine ständige Erreichbarkeit sogar während des Urlaubs notwendig machen würde, gäbe es in aller Regel nicht, so die Richter. Das Unternehmen habe dafür zu sorgen, dass derartige Probleme anders gelöst werden. Das Recht der Belegschaft, außerhalb der Arbeitspflicht Ruhe vor dem Arbeitgeber zu haben, stünde jedem Menschen zu. Allein das Bewusstsein, jederzeit kontaktiert werden zu können, genüge, um Druck zu erzeugen. 

Das Recht auf Ruhe

Arbeitgeber nutzen die ständige Erreichbarkeit, die im Zeitalter mobiler Endgeräte für fast alle Menschen längst Normalität ist, für ihre Zwecke und verlängern damit die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer in den Feierabend, ins Wochenende und sogar in den Urlaub hinein. Den Anspruch, Mitarbeiter jederzeit anrufen zu können, halten immer mehr Unternehmen für eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Weit gefehlt: Dass der Datenschutz und das Recht auf informelle Selbstbestimmung auch im Arbeitsleben Vorrang vor betrieblichen Interessen hat, hatte bereits die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Gera betont.

Die Abmahnung muss zurückgezogen und aus der Personalakte entfernt werden. Das LAG hat keine Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen (Az.: 6 Sa 442 / 17 und 6 Sa 444 /17; Vorinstanz: Arbeitsgericht Gera, Az.: 5 Ca 163 /17 und 5 Ca 125/17).