Beauftragt ein Vermieter einen externen Dienstleister mit der Gartenpflege, kann er diese Aufwendungen als laufende Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Baumfällungen hingegen muss der Hausbesitzer selbst bezahlen. Sind die Arbeiten in der Rechnung für regelmäßige Grundstücksarbeiten enthalten, müssen sie herausgerechnet werden. Dies steht vermeintlich im Widerspruch dazu, dass Neuanpflanzungen – die für gewöhnlich ebenfalls nicht jährlich vorgenommen werden -, umlagefähig sind. Maßgeblich aber ist ein gewisser Turnus, der sich auch über mehrere Jahre erstrecken kann. Das Fällen von Bäumen, selbst wenn mehrere Bäume über mehrere Jahre hinweg entfernt werden, ist stets als einmalige Aktion zu werten. Entsprechend urteilte zuletzt das Amtsgericht Leipzig (Az.: 168 C 7340/19). Davor hatten bereits das AG Potsdam (Az.: 23 C 349/11), das AG Hamburg-Blankenese (Az.: C 227/13) sowie das AG Grimma (Az.: 2 C 928/16) gleichlautende Urteile gefällt.
Keine Gründe für Umlage auf Mieter
Anders ist auch nicht zu verfahren, wenn die Gemeinde aufgrund einer Baumschutzverordnung die Fällung anordnet oder der Grundstückseigner den Baum fällen muss, um der Verkehrssicherungspflicht genüge zu tun. Im Zusammenhang mit diesen Pflichten wies das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ebenfalls auf die hohe Lebensdauer von Bäumen hin und verweigerte die Umlage der Kosten von über 2.000 Euro auf die Mieter. Darüber hinaus waren dem Gericht die Kosten zu hoch, um sie den Bewohnern aufzubürden, insbesondere, weil im Mietrecht hohe Hürden für Mieterhöhungen verankert sind. Ein Mehrfaches der Monatsmiete als Nebenkosten sei nicht zu begründen (AG Garmisch-Partenkirchen, Az.: 5 C 449/16). Eine höhere Instanz hat sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt.