Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Absetzbarkeit der Zweitwohnungssteuer bei der doppelten Haushaltsführung begrenzt und die Gesamtkosten nur bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag für zulässig erkannt (Az.: VI R 30/21). Zwar gehört die Zweitwohnungssteuer zu den Kosten der Unterkunft, die bei der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind, jedoch stellt diese eine Steuer auf die Nutzung der Zweitwohnung dar. Sie ist daher nicht Bestandteil der Unterkunftskosten, sondern ein gesondert zu berücksichtigender Aufwand.
Die Folge des BFH-Beschlusses dürfte für Arbeitnehmer schmerzhaft sein, die aus beruflichen Gründen neben dem Familienwohnsitz auch eine Unterkunft in teuren Ballungsgebieten unterhalten müssen, denn allein die Zweitwohnungssteuer erhöht die Kosten teilweise signifikant.