BFH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer erwartet

Die meisten Existenzgründer haben auf der Verwaltungsseite ihres Unternehmens zwei Probleme: mangelnde Sach- und Umsetzungskenntnis in steuerlichen Belangen und fehlendes Geld für den Steuerberater. Der aber müsste regelmäßig zum Einsatz kommen, wenn es etwa darum geht, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Um Selbstständige mit nicht mehr als 22.000 Euro (bis Ende 2019 waren es 17.500 Euro) Bruttoumsatz jährlich zu entlasten, wurde die sogenannte Kleinunternehmerregelung geschaffen. Deren – freiwillige – Inanspruchnahme bedeutet, die Unternehmer brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, womit die monatliche oder quartalsweise Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt. Im Gegenzug kann natürlich auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Nach fünf Jahren darf neu bewertet werden

Da diese Vereinfachung viele Vorteile hat, fragen sich viele Kleinunternehmer, die für die Regelbesteuerung optiert hatten oder (wieder) unter die 22.000 Euro- beziehungsweise 17.500 Euro-Grenze gefallen sind, ob eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich ist. Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung, die Regelbesteuerung zu wählen, eine Fünfjahresbindung bedeutet. Damit sind Unternehmer verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Nach dieser Zeit steht einer finanziellen und steuerlichen Neubeurteilung und der Wahl der Kleinunternehmerregelung nichts mehr im Wege – auch rückwirkend, sofern der Jahresabschluss noch nicht erstellt und eingereicht wurde und auch dann, wenn weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden.

Das hatte das Finanzgericht Münster entschieden und dem Finanzamt widersprochen. Dieses hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass schlüssiges Handeln durch Abgabe der Erklärungen eine neue Fünfjahresbindung verursacht habe.  A.: 5 K 1768/19 U). Umsatzsteuer ausgewiesen hatte der Unternehmer im verhandelten Fall nicht mehr, zur Abgabe der Erklärungen fühlte er sich jedoch – wohl aus Sicherheitsgründen – verpflichtet. Deutlich machte das Gericht, dass es auf den Einzelfall ankomme. Im Zweifel müsse das Finanzamt beim Steuerpflichtigen nachfragen und dürfe die Option zur Regelbesteuerung nicht voraussetzen.

Warten auf die Beurteilung durch den BFH

Die Revision gegen dieses Urteil ist bei beim Bundesfinanzhof anhängig unter Az.: XI R 34/19. Das bedeutet, dass betroffene Unternehmer unter Bezugnahme auf diesen Präzedenzfall gegebenenfalls das Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen können.