Das Amtsgericht München hat die gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung untersagt, die ausschließlich zu Wohnwecken angemietet worden war und gab der Räumungsklage des Vermieters statt (Az.: 423 C 8953/17). In den Räumen war eine Skiwerkstatt betrieben worden. Was zunächst für viele Selbstständige und Kleingewerbetreibende einer finanziellen Katastrophe gleich kommt, gilt es genauer zu beleuchten. Kurz gesagt: Dieser Fall ist nicht zu verallgemeinern und sollte nicht als Präzedenz gewertet werden.
Büro, Betriebsstätte und sogar Lager
So hatte etwa das Landgericht Stuttgart nichts gegen Büroarbeiten in der Mietwohnung an den Abenden und an Wochenenden einzuwenden. Auch ein Firmenschild am Briefkasten fanden die Richter in Ordnung (Az.: 16 S 327/91). Sogar die Anmeldung der Wohnanschrift als Betriebsstätte stellt laut Landgericht Hamburg keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung dar (Az.: 311 S 203/91). Noch weiter ging der Bundesgerichtshof. Er sah in der Lagerung von Hausrat und anderen Gegenständen, die der Mieter gewerblich in Annoncen zum Verkauf anbot, keine Zweckentfremdung von Wohnraum. Nicht einmal, dass der Verkäufer Interessenten in der Wohnung empfing und damit eine Belästigung der Nachbarn auftreten könnte, war Grund für eine Unterlassung oder gar Kündigung (Az.: VIII ZR 93/10).