Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs geäußert. Dieser Anspruch ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der lautet:
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten […]“
Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt die Zurverfügungstellung von Kopien der Verwaltungsakten mit seinen personenbezogenen Daten verlangt, was das Finanzamt ablehnte. Auch das Finanzgericht sah hierfür keine rechtliche Grundlage.
Jedes Recht hat Grenzen
Der BFH stellte nun klar, dass ein Steuerpflichtiger grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann, unabhängig von der Art der Aktenführung, der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch die Steuerart spielt keine Rolle.
Allerdings ist der Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige informiert wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ein Recht auf Zurverfügungstellung von Kopien ganzer Akten oder einzelner Dokumente besteht grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise, wenn dies zwingend zur Durchsetzung der Rechte nach der DSGVO erforderlich ist, müssen auch Kopien zur Verfügung gestellt werden. Dass der Steuerpflichtige mit dem Auskunftsersuchen möglicherweise Ziele außerhalb der DSGVO verfolgt, erlaubt dem Finanzamt nicht, den Anspruch zu verweigern.