E-Bilanz: Befreiung praktisch unmöglich

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, sind gemäß § 5b EStG verpflichtet, ihre Gewinnermittlung auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Kurz, jedes Unternehmen und jeder Selbstständige ist verpflichtet, eine E-Bilanz zu erstellen und einzureichen. Das machte der Bundesfinanzhof erneut in einer Entscheidung deutlich (Az.: XI R 29/20).

Keine Unbilligkeit oder Unzumutbarkeit

Zwar kann eine Befreiung beantragt werden, wenn eine unbillige Härte vorliegt, die stärker wiegt als das Interesse der Behörde auf einen maschinenlesbaren Datensatz anstelle von Papier (§ 5b Abs. 2 EStG). Infrage kommen dabei eine persönliche oder wirtschaftliche Unbilligkeit, was jedoch in der Praxis nur selten glaubwürdig gemacht werden kann. In aller Regel wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2021 alle selbstständig Tätigen fähig und in der Lage sind, einen Computer mit Internetanschluss zu nutzen oder notfalls jemanden um Unterstützung zu bitten.

Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist nur dann überzeugend darzulegen, wenn der finanzielle Aufwand für den Unternehmer so hoch ist, dass er in keinem rationalen Verhältnis mehr steht zum Umfang der Erklärung. Ob es sich dabei um eine Gewinn- und Verlustrechnung eines Kleinstunternehmens handelt oder um die Bilanz einer Personengesellschaft, ist dabei ebenso irrelevant, wie ob ein hoher Verlust ausgewiesen wird oder ein nur geringer Gewinn.

BFH lässt keinen Zweifel an Verpflichtung

Geklagt hatte eine kleine GmbH, die trotz Aufforderung keine E-Bilanz, sondern nur eine Steuererklärung abgegeben hatte. Einen Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht aufgrund eines unverhältnismäßigen Aufwandes hatte das Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass im Handel zur Erstellung einer E-Bilanz geeignete und zulässige Software für rund 40 Euro erhältlich sei. Das Einspruchsverfahren verlor der Geschäftsführer ebenso wie die Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az.: 3 K 6/20) und schließlich die Revision vor dem BFH.