Kann ein Unternehmen nicht veräußert oder an einen Nachfolger übergeben werden, bleibt nicht selten die Auflösung. Damit werden alle Tätigkeiten aufgegeben, Personal entlassen und der Betrieb geschlossen; die materiellen Werte werden verkauft oder ins Privateigentum des Inhabers überführt. Es gibt keinen Rechtsnachfolger (im Gegensatz zum Verkauf des Unternehmens), der Besitzer haftet also selbst und persönlich für nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte, für Schäden und für Mängel, die vor der Schließung entstanden oder nicht beseitigt wurden und für nicht entrichtete Steuern.
Bereits in die Überlegung, den Betrieb zu schließen, sollte der Steuerberater, gegebenenfalls ein Rechtsanwalt einbezogen werden. Darüber hinaus sind frühzeitig folgende Aspekte zu priorisieren.
Arbeitnehmer und Auszubildende
Mitarbeitern muss fristgerecht (betriebsbedingt) gekündigt werden, denn eine Betriebsaufgabe stellt weder einen Grund für eine fristlose Kündigung noch für eine kürzere Kündigungsfrist dar. Gegebenenfalls sind mit dem Betriebsrat die Vorschriften über Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan zu klären. Ein Sozialplan, der in der Regel mit Abfindungen einhergeht, kann auch mithilfe des Arbeitsgerichts ausgearbeitet werden. Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte oder Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz, weswegen vor der Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden muss. Auch für Berufsausbildungsverhältnisse gelten Regelungen, die am Besten mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit abgeklärt werden. Soll mehr als 20 Arbeitnehmern gekündigt werden, ist eine sogenannte Massenentlassungsanzeige an die zuständige Bundesagentur für Arbeit zu richten.
Versicherungen und Verträge
Betriebliche Versicherungen können häufig außerordentlich gekündigt werden, wenn das Unternehmen stillgelegt wird. Es gilt jedoch darauf zu achten, dass Haftungsfälle auch längere Zeit nach Beendigung der Unternehmenstätigkeit auftreten oder gemeldet werden können. Die Betriebsaufgabe sollte umgehend bei der Krankenkasse angezeigt werden, da durch diese gegebenenfalls der Beitrag für die freiwillige Versicherung nach unten angepasst wird. Die Berufsgenossenschaft muss innerhalb von zwei Wochen nach Betriebsaufgabe informiert werden. Bei langfristig laufenden Verträgen wie Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, bei Telefon- und Internetanbieter, Websitehoster, Ver- und Entsorger sind die entsprechenden Kündigungsfristen zu beachten. Wartungs- und Liefer- oder Leistungsverträge müssen geprüft und beendet werden – auf Leistungsnehmer- wie Leistungsgeberseite. Bei Darlehensverträgen wird in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, wenn die Ablösung noch in der Zinsbindungsfrist erfolgt. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt. Betriebliche Daueraufträge und Lastschriften sind zu kündigen.
Steuererklärungen und Abschlüsse
Selbst wenn Buchhaltung und Abschlüsse sowie Steuererklärungen im Betrieb selbst erstellt wurden, empfiehlt es sich, für die endgültige Betriebsaufgabe einen Steuerberater hinzuzuziehen. Dieser prüft die individuellen persönlichen Besonderheiten beim Steuerpflichtigen und berät mit über seine Möglichkeiten, mit den erzielten Gewinnen steueroptimiert umzugehen. Zudem unterstützt er den Unternehmer bei der in der Regel erfolgenden Steuerprüfung.
Abmeldungen und Löschungen
Zuletzt sind sozusagen die Türen abzuschließen.
- Abmeldung des Betriebs beim Gewerbeamt
- Löschung des Betriebsinhabers aus der Handwerksrolle
- Löschung der Firma aus dem Handelsregister
- Löschung des Betriebes bei der Innung