Einziehung von GmbH-Anteilen: Abfindungsanspruch verjährt trotz laufender Gutachterbestimmung

Die wirksame Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen hat für die Gesellschaft meist erhebliche finanzielle Folgen. Enthält die Satzung nichts anderes, steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts seiner Beteiligung zu, also des Verkehrswerts. Weil es für GmbH-Anteile keinen liquiden Markt gibt, wird dieser Wert über anerkannte Bewertungsverfahren bestimmt, etwa das Ertragswert-, das Substanzwert- oder das Einnahmenüberschussverfahren. Neben der Bewertungsmethode prägen vor allem die Regelungen zu Fälligkeit, Zahlungsfristen und Verzinsung, wie tragfähig eine Abfindungsklausel ist.

Wie schnell solche Ansprüche an der Zeit scheitern können, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Sie betrifft das Zusammenspiel von Fälligkeitsregeln, Verjährung und satzungsmäßigen Schiedsgutachterklauseln.

Der Fall: Jahrelanges Ringen um die Abfindungshöhe

Im März 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung einer GmbH, die Geschäftsanteile des Klägers einzuziehen. Der Kläger war dabei anwesend und stimmte zu. Nach der Satzung war die Abfindung binnen eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Einziehungsbeschluss wirksam geworden war. Das Geschäftsjahr endete jeweils am 31. März.

Erste Einigungsversuche scheiterten 2015. Zwischen August 2018 und März 2019 verhandelten die Parteien erneut über die Höhe der Abfindung, ohne Ergebnis. Die Gespräche endeten mit einem Telefonat am 20. März 2019.

Für den Fall der Uneinigkeit sah die Satzung vor, dass ein Wirtschaftsprüfer den Wert ermitteln sollte. Ihn sollte ein Notar per Los bestimmen. Der Kläger forderte die Gesellschaft ab November 2019 mehrfach auf, daran mitzuwirken, erhielt aber keine Reaktion. Im April 2020 beauftragte er schließlich von sich aus einen Notar mit der Auslosung. Ende Oktober 2020 erhob er Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung durch den gelosten Wirtschaftsprüfer und Zahlung der Abfindung. Die Gesellschaft berief sich auf Verjährung.

Die Entscheidung: Verjährter Hauptanspruch, erledigte Hilfsansprüche

Das OLG München wies die Klage ab, weil der Abfindungsanspruch verjährt war. Im Ausgangspunkt gilt zwar, dass Hauptanspruch und vorbereitende Hilfsansprüche (Auskunft, Wertermittlung) verjährungsrechtlich getrennt zu betrachten sind. Ist der Hauptanspruch aber verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar, entfällt für die Hilfsansprüche das Rechtsschutzbedürfnis. Sie laufen dann ins Leere.

Für die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) kam es auf die Fälligkeit an. Die Rechnung des Gerichts im Einzelnen:

  • Fälligkeit und Fristbeginn: Der Einziehungsbeschluss wurde im Geschäftsjahr bis 31. März 2015 wirksam. Die Abfindung war daher nach der Satzung spätestens am 31. März 2016 fällig. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2016 und wäre ohne Hemmung am 31. Dezember 2019 abgelaufen.
  • Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB): Die Verhandlungen vom 16. August 2018 bis 20. März 2019 hemmten die Verjährung für 217 Tage. Die Frist verschob sich dadurch exakt bis zum 4. August 2020.
  • Keine weitere Hemmung durch die Aufforderungen: Die Schreiben des Klägers ab November 2019 lösten keine neue Hemmung aus. Die Gesellschaft hatte nie geantwortet, und ohne einen Austausch über den Anspruch gibt es kein „Verhandeln“ im Sinne des § 203 BGB. Auch das notarielle Losverfahren ist kein Hemmungstatbestand nach § 204 BGB.

Die Klage ging erst am 28. Oktober 2020 bei Gericht ein und wurde im Dezember 2020 zugestellt. Da war die Frist längst abgelaufen, die Verjährungseinrede griff durch.

Einordnung des Urteils

Das Urteil führt vor Augen, wie schlecht Schiedsgutachterklauseln und allgemeines Verjährungsrecht zusammenpassen können. Drei Punkte stechen heraus:

1. Entstehung und Fälligkeit sind zu trennen. Der Abfindungsanspruch entsteht mit Wirksamwerden des Einziehungsbeschlusses. Die Verjährung beginnt aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst, wenn der Anspruch erstmals gerichtlich geltend gemacht werden kann, also mit der Fälligkeit. Eine Fälligkeitsklausel in der Satzung schiebt damit nicht nur die Zahlungspflicht hinaus, sondern bestimmt mittelbar auch, wann die Verjährung zu laufen beginnt.

2. Eine Schiedsgutachterabrede hält die Verjährung nicht an. Sieht die Satzung bei Streit über die Höhe einen Wirtschaftsprüfer vor, hemmt es die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht, wenn dieses Verfahren stockt oder nicht in Gang kommt. Das Risiko trägt der Anspruchsteller, auch dann, wenn die Gesellschaft die Bestellung des Gutachters blockiert. Verjährungshemmend wirken nur die gesetzlich vorgesehenen Tatbestände, etwa die Klageerhebung. Einseitige Aufforderungen und ein eigenmächtig angestoßenes Losverfahren gehören nicht dazu.

3. Liquiditätsschutz und Rechtssicherheit stehen im Konflikt. Die Gestaltungsfreiheit erlaubt es, Auszahlungen zu strecken oder an Bedingungen zu knüpfen, um den Mittelabfluss aus der Gesellschaft zu steuern. Unklare Fristen und lückenhafte Regelungen zur Bestellung des Schiedsgutachters schaffen aber für beide Seiten erhebliche Unsicherheit. Im entschiedenen Fall ging sie zulasten des ausgeschiedenen Gesellschafters.

Recht kurzweilig
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