Ende der Berufs­un­fähigkeit nach Berufswechsel

Eine durch eine Versicherung anerkannte Berufsunfähigkeit mit der Folge einer Rentenzahlung bedingt, dass die Tätigkeit, der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nachgegangen wurde, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Grenze liegt in der Regel bei 50 Prozent. Attestiert und dokumentiert wird dies durch eine (amts-)ärztliche Untersuchung, die in der Regel nach einigen Jahren erneut vorgenommen wird, um eine mögliche Veränderung festzustellen.

Wie aber ist vorzugehen, wenn sich der Betroffene auf eigene Kosten weiterbildet oder einen völlig neuen Beruf erlernt?

Die private Versicherung eines mit 25 Jahren aufgrund eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig gewordenen Anlagenmechanikers verweigerte weitere Rentenzahlungen mit der Begründung, dass die nach einer Umschulung ausgeübte, höher qualifizierte Tätigkeit keine Einschränkung für den Mann mehr darstelle. Dieser argumentierte dagegen, dass bereits durch vorherige Nach­prü­fungen bekannt gewesen sei, dass er einen neuen Beruf erlerne. Außerdem sei in den zugrun­de­lie­genden All­ge­meinen Ver­si­che­rungs­be­din­gungen keine Rede von Leistungseinschränkungen oder Leistungsbeendigungen aufgrund von in Eigeninitiative neu erlernten Fähig­keiten.

Untätigkeit wird belohnt, Eigeninitiative bestraft

Das Land­ge­richt hatte auf fehlende ver­trag­li­che Rege­lung verwiesen und sich damit der Auffassung des Versicherten angeschlossen. Neu erwor­benen Fähig­keiten und Kennt­nisse seien nicht zu berück­sich­tigen. Es habe darüber hinaus keine Verpflichtung gegeben, sich einer Maß­nahme zum Erlernen eines neuen Berufs zu unter­ziehen. Das Oberlandesgericht stimmte letzterer Aussage zu, kam aber in der Sache zu einer anderen Beur­tei­lung. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dürfe die Leistungen verweigern und auf die tat­säch­lich aus­ge­übte Tätig­keit ver­weisen, auch, wenn sich diese sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalls und auf Bestreben des Versicherten verändert hat. Sie dürfe jedoch keine Forderungen stellen, wonach sich der Betroffene beruflich verändern müsse (OLG Nürn­berg, Az.: 8 U 2115/20).