Eine durch eine Versicherung anerkannte Berufsunfähigkeit mit der Folge einer Rentenzahlung bedingt, dass die Tätigkeit, der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nachgegangen wurde, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Grenze liegt in der Regel bei 50 Prozent. Attestiert und dokumentiert wird dies durch eine (amts-)ärztliche Untersuchung, die in der Regel nach einigen Jahren erneut vorgenommen wird, um eine mögliche Veränderung festzustellen.
Wie aber ist vorzugehen, wenn sich der Betroffene auf eigene Kosten weiterbildet oder einen völlig neuen Beruf erlernt?
Die private Versicherung eines mit 25 Jahren aufgrund eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig gewordenen Anlagenmechanikers verweigerte weitere Rentenzahlungen mit der Begründung, dass die nach einer Umschulung ausgeübte, höher qualifizierte Tätigkeit keine Einschränkung für den Mann mehr darstelle. Dieser argumentierte dagegen, dass bereits durch vorherige Nachprüfungen bekannt gewesen sei, dass er einen neuen Beruf erlerne. Außerdem sei in den zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Rede von Leistungseinschränkungen oder Leistungsbeendigungen aufgrund von in Eigeninitiative neu erlernten Fähigkeiten.
Untätigkeit wird belohnt, Eigeninitiative bestraft
Das Landgericht hatte auf fehlende vertragliche Regelung verwiesen und sich damit der Auffassung des Versicherten angeschlossen. Neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse seien nicht zu berücksichtigen. Es habe darüber hinaus keine Verpflichtung gegeben, sich einer Maßnahme zum Erlernen eines neuen Berufs zu unterziehen. Das Oberlandesgericht stimmte letzterer Aussage zu, kam aber in der Sache zu einer anderen Beurteilung. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dürfe die Leistungen verweigern und auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verweisen, auch, wenn sich diese sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalls und auf Bestreben des Versicherten verändert hat. Sie dürfe jedoch keine Forderungen stellen, wonach sich der Betroffene beruflich verändern müsse (OLG Nürnberg, Az.: 8 U 2115/20).