Entschädigung bei Netzausfall: Klare Regeln, aber unterschiedliche Interpretationen

Bei einem Totalausfall des Telekommunikationsdienstes steht Verbrauchern laut § 58 Abs. 3 TKG eine Entschädigung zu. Dies gilt jedoch nur, wenn die Störung als vollständiger Dienstausfall eingestuft wird, also alle vertraglich vereinbarten Dienste betroffen sind. Der Anspruch entsteht ab dem dritten Tag nach Meldung der Störung und beträgt 10 Prozent des Monatsentgeltes, mindestens jedoch fünf Euro. Ab dem fünften Tag erhöht sich die Entschädigung auf 20 Prozent, mindestens jedoch 10 Euro.

Zusätzlich zu diesem pauschalen Entschädigungsanspruch kann bei nachweisbarer Schuld des Anbieters auch ein Schadensersatzanspruch bestehen, um tatsächlich entstandene Vermögensschäden abzudecken.

Was wird als Totalausfall gewertet?

Eine Kundin klagte gegen ihren Mobilfunkanbieter, weil sie in ihrer Wohnung nicht telefonieren konnte. Das Landgericht Göttingen gab ihr Recht und sprach ihr eine Entschädigung von 2.810 Euro zu, da das Telefonieren in der Wohnung nicht möglich war und andere Dienste wie SMS und Datenübertragung ihren Bedürfnissen nicht ausreichten.

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied jedoch anders und lehnte den Anspruch ab, da nur ein vollständiger Dienstausfall zur Entschädigung berechtige. Einzelne Ausfälle wie beim Telefonieren seien nicht ausreichend. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Diese unterschiedlichen Urteile zeigen, dass die Rechtslage bei Teilausfällen noch nicht abschließend geklärt ist und dass weitere gerichtliche Entscheidungen abzuwarten sind. Eine Reklamation beziehungsweise Störungsmeldung sollte in jedem Fall zeitnah erfolgen, um Ansprüche zu sichern – egal wie hoch diese letztlich ausfallen.