Entweder Sofortabzug oder AfA

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger AfA in Anspruch nehmen wollte, obwohl er die Anschaffungskosten eines in ein Vermietungsobjekt eingebautes Wirtschaftsguts bereits in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt hatte. Auch wenn dieses Vorgehen nicht korrekt war und der Fehler vom Finanzamt nicht sofort entdeckt wurde, ist er nicht dadurch zu korrigieren, dass man die Summe de facto doppelt steuerlich geltend macht.

Der Steuerbescheid mit der ursprünglichen Sofortabschreibung war nicht mehr zu ändern, da er rechtskräftig geworden war. Dass zusätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben wurde, kam im Rahmen einer Steuerprüfung ans Licht. Das Finanzgericht wies die eingelegte Klage gegen die Korrektur der Steuererklärungen nach erfolgter Prüfung ab und wies den Kläger darauf hin, dass keine Abschreibung erfolgen könne, wenn kein Abschreibungsvolumen (mehr) vorhanden sei – in diesem Fall erloschen durch die vollständige Anerkennung als Werbungskosten (Az.: 3 K 2466/18 F). Der Bundesfinanzhof erhält nun die Gelegenheit, das künftige Vorgehen in derartigen Sachverhalten vorzugeben.