Erben müssen Betriebsprüfung dulden

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt auch nach dem Tod des Unternehmers eine Betriebsprüfung bei dessen Erben durchführen darf. Dies gilt selbst dann, wenn die Erben den Betrieb des Erblassers nicht fortgeführt haben.

Weitreichende Pflichten der Erben

Das Finanzamt ordnete im Jahr 2019 eine Betriebsprüfung bei den Erben des 2016 verstobenen Unternehmers an, worauf die Erben Einspruch einlegten, da sie der Ansicht waren, dass eine Betriebsprüfung nur bei einem Unternehmer zulässig sei, der einen gewerblichen Betrieb unterhält. Da sie den Betrieb nicht fortgeführt hatten, sei eine Betriebsprüfung unzulässig. Das Gericht wies den Einspruch der Erben zurück (Az.: 8 K 816/20). Diese seien als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerliche Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten. Dazu gehöre auch die Pflicht zur Duldung einer Betriebsprüfung. Die Entscheidung begründet sich damit, dass die Erben nach § 45 Abs. 1 AO für die Steuerschulden des Erblassers haften. Dazu gehören auch Steuerschulden, die aus der unternehmerischen Tätigkeit des Verstorbenen resultieren. Da die Erben für diese Steuerschulden haften, sind sie auch verpflichtet, eine Betriebsprüfung zu dulden.

Hinweis: Die Entscheidung des Finanzgerichts ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat bereits in mehreren Entscheidungen entschieden, dass Erben eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Unternehmers dulden müssen (exemplarisch: Beschluss vom 15.06.2022, Az.: X B 87/21).