Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und wird der Nutzungsvorteil nach der Einprozentregelung ermittelt, darf der Steuerpflichtige keine Kosten für eine Garage in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 290/17E).