Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR als Organträgerin und einer GmbH als Organgesellschaft besteht nicht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az.: 4 K 38/17). Es mangele an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung, wenn der Organträger nicht über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfüge. Dafür müsse entweder eine unmittelbare Beteiligung bestehen oder eine mittelbare aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung.
Ist die Sperrminorität entscheidend?
Dasselbe Finanzgericht hatte in einem weiteren Urteil zur Organschaft die Frage zu klären, ob diese vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter zwar über 51% der Beteiligung verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist, dennoch aber keine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung besitzt. Das Finanzamt hatte das nach einer Außenprüfung verneint.
Das Urteil fiel zugunsten des Klägers aus ( 4 K 35/17). Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt demnach auch dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Alleingeschäftsführer aufgrund der Personenidentität unmittelbar in die laufende Geschäftsführung des Klägers eingreifen. Eine Stimmrechtsmehrheit des Mehrheitsgesellschafters ist für die rechtssichere Beherrschung des Organträgers nicht erforderlich.
Das Thema ist höchstrichterlich zu klären
Das Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt sind und deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BFH, Az.: XI R 16/18).