Gendern als Pflicht – oder doch nicht?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied am 5. Februar 2026 (Az.: 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25) über die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die sich geweigert hatte, eine interne Anweisung in geschlechtergerechter Sprache zu verfassen.

Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam, allerdings bereits aus dem Grund, weil die Erstellung der Anweisung nicht zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte. Über die Zulässigkeit einer Verpflichtung zum Gendern musste die Kammer daher nicht entscheiden.

Es kommt auf den Kontext an

Grundsätzlich jedoch, so die Urteilsbegründung im weiteren Kontext, dürfen Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts Vorgaben zur Sprachverwendung machen, insbesondere bei der externen Kommunikation (etwa im Kundenkontakt oder in E-Mails), da dort die Unternehmensinteressen überwiegen.

Im innerbetrieblichen Bereich gelten dagegen Einschränkungen: Beim persönlichen Sprachgebrauch unter Kollegen fehlt meist ein berechtigtes Arbeitgeberinteresse, sodass hier individuelle Freiheit besteht. Das Urteil verdeutlicht, dass Gendern im Arbeitskontext teils verbindlich angeordnet werden kann, teils Privatsache bleibt.

Recht kurzweilig
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