Ein Insolvenzverwalter hat weitreichende Befugnisse. So erhält er die Verfügungsgewalt über das Vermögen eines Unternehmens, darf Verträge kündigen und abschließen und den insolventen Betrieb weiterführen. Dass ihm dabei jedoch auch Grenzen gesetzt werden, ist vom Gesetzgeber gewollt, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte (Az.: 2 U 68/17). So ist der Insolvenzverwalter kein Kaufmann und wird auch durch seine geschäftsführende Tätigkeit für einen kaufmännischen Betrieb nicht formell dazu. Er ist vielmehr Partei kraft Amtes und nicht gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners.
Diese Stellung hat auch rechtliche Folgen für Drittparteien, wie das Urteil des OLG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zeigt. So darf ein Insolvenzverwalter keine Vereinbarung über den Gerichtsstand gemäß § 38 Abs. 1 ZPO treffen. Doch nicht nur ihm, sondern auch Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern ist diese ausschließlich dem Kaufmann vorbehaltene Änderung der gesetzlichen Vorgaben gestattet.