Gilt eine PV-Anlage als Hobby?

Photovoltaikanlagen sorgen seit Jahren für Unmut bei privaten Betreibern. Diese nämlich unterhalten in der Regel nur kleinere Flächen, deren Ertrag in erster Linie selbst genutzt oder in Akkus gespeichert und erst nachrangig ins Netz eingespeist wird. Statt dass der Gesetzgeber bis zu einer maximalen Anlagengröße eine Vereinfachung ohne Steuererklärungspflicht angestrebt hat, wurde Hausbesitzern ein Gewerbe aufoktroyiert, das für einigen bürokratischen Aufwand und für ein Mehr an Kosten sorgt. Dass Steuerpflichtige sich daraufhin aller steuerlicher Möglichkeiten zur Absetzung von Aufwendungen bedienen, ist nachvollziehbar und legitim. 

Das wiederum ärgert offenbar einige Finanzämter, die privaten Betreibern daraufhin die Gewinnerzielungsabsicht absprechen, die maßgeblich für jede gewerbliche Unternehmung ist. Es bleibt Unsicherheit: Gewerbe kraft Gesetz oder kein Gewerbe, weil das Finanzamt bei Kleingewerbetreibenden rasch „Liebhaberei“ unterstellt? Diese Frage wollte ein Steuerpflichtiger vom Thüringer Finanzgericht beantwortet bekommen.

Gewerbliches oder privates Interesse?

Zu den Daten und Fakten: Angeschafft wurde die Photovoltaikanlage mit einem Leistungsvermögen von 4,5 KW im Oktober 2013. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 13.904 Euro netto. Der Hersteller gewährte eine lineare Leistungsgarantie von 25 Jahren mit einem maximalen jährlichen Leistungsabfall von 0,6 Prozent. Die Anlage wurde als Betriebsvermögen aktiviert und entsprechend abgeschrieben. Dazu erwarb der Betreiber einen Stromspeicher für rund 6.000 Euro. Dieser wurde privat bezahlt und wurde nicht aktiviert oder anderweitig steuerlich geltend gemacht.

Im ersten Jahr ergab sich ein größtenteils durch die Umsatzsteuer verursachter Verlust von 3.313 Euro, im zweiten ein Gewinn in Höhe von 2.716 Euro, der aus der Vorsteuerrückerstattung resultierte. Ab 2015 wurden Verluste geltend gemacht. Zunächst 783 Euro, 2016  waren es 261 Euro, 2017 328 Euro und 2018 rund 140 Euro. Bereits 2016 weigerte sich das Finanzamt den Verlust anzuerkennen, da der Betrieb der Anlage angesichts der Abschreibung und der geringen Einspeisevergütung bereits im Vorfeld als unrentabel zu erkennen gewesen wäre. Es handle sich um eine typische Liebhaberei, verglichen also mit einer im kleinen Stil betriebenen Pferdezucht, dem Verleih eines Segelbootes oder Wohnmobils, aber auch künstlerischer Betätigung.

FG erkennt Verluste an

Der Einspruch des Steuerpflichtigen beim Finanzamt blieb erfolglos, so reichte er Klage beim Finanzgericht ein. Dieses konnte keine Verbindung zwischen dem Betrieb einer in geringem Umfang defizitären Photovoltaikanlage mit einer verlustbringenden Betätigung aus dem Bereich der persönlichen Lebensführung oder im Hinblick auf persönliche Neigungen und Interessen erkennen, wie es gemeinhin etwa bei der erwähnten Pferdezucht angenommen wird. Die Annahme, dass eine stromerzeugende Anlage aus Hobbygründen betrieben werden könnte, hielt das Gericht für lebensfremd. Allein der sogenannte Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass eine derartige Anlage zur Gewinnerzielung angeschafft wird. 

Für den Kläger sprach auch, dass er nicht versucht hatte, Kosten der allgemeinen Lebensführung in den betrieblichen Bereich zu verlagern und steuerlich geltend zu machen. Zudem hatte er alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft und eine Erweiterung der Anlage um 1,3 KW geplant – ein klares Indiz dafür, dass versucht wurde, die Verluste in Gewinne umzuwandeln. Das Urteil lautete entsprechend, dass die Verluste steuerlich ansetzbar waren und sind. Das Finanzamt hatte dagegen zunächst Revision beim Bundesfinanzhof eingereicht, sie dann jedoch wieder zurückgenommen (Thüringer FG, Az.: 3 K 59/18).