Griff in die Trinkgeldkasse – fristlose Kündigung

Wer sich an der Trinkgeldkasse bedient oder Trinkgelder für sich behält, die für alle oder mehrere Kollegen bestimmt waren, riskiert eine fristlose Kündigung. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einer aktuellen Kündigungsschutzklage. 235 Euro wollte ein Schrotthändler in die Trinkgeldkasse des Betriebes legen, doch nur 70 Euro davon landeten im Gemeinschaftstopf. Den Rest hatte der Arbeitnehmer, ein Kfz-Techniker abgezweigt. Die Unterschlagung fiel auf und der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos. Das Gericht erkannte eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und einen nachhaltigen Vertrauensverlust, was die fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt. Der Beschuldigte versuchte sich noch an einigen Schutzbehauptungen, die jedoch nicht glaubhaft waren (AG Siegburg, Az.: 5 Ca 413/22).