Grundsteuerberechnung ist verfassungswidrig

Die aktuelle Berechnung der Grundsteuer ist unzulässig und muss bis Ende 2019 gesetzlich neu geregelt werden. Eine Übergangszeit bis Ende 2024 soll die Umsetzung sicherstellen. Die seit Jahrzehnten nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke seien überholt und führten zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Immobilienbesitzer, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Damit schlossen sich die Karlsruher Richter der Auffassung des Bundesfinanzhofs an. Die Steuer wird in Westdeutschland seit 1964 nach denselben Kriterien ermittelt, in den neuen Bundesländern gelten sogar die von 1935 – unabhängig von einer faktischen Wertsteigerung. Somit mussten Eigentümer praktisch wertloser Grundstücke die gleiche Steuerlast auf sich nehmen wie die, auf deren Boden seit Jahren hochprofitable Gewerbeimmobilien stehen.

Aktuelles Berechnungsmodell

Um die rund 13 Milliarden Euro, die die Kommunen bisher jährlich mit der Grundsteuer aus 35 Millionen Grundstücken erzielen, wird nun neu verhandelt werden müssen. Diese Finanzmittel gehören zu den wichtigsten, vor allem aber konjunkturunabhängigen Einnahmen, über die Gemeinden verfügen können.

        • Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliche Flächen
        • Grundsteuer B: Bebaute und unbebaute Grundstücke
    • Berechnung: Nach der Bestimmung des Einheitswerts anhand der Lage, der Nutzung und möglicher Bebauung des Grundstücks wird ein Grundsteuermessbetrag ermittelt. Dieser wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune multipliziert. Hebesätze können Gemeinden oder Städte frei festlegen; sie liegen in Deutschland zwischen derzeit 100 und fast 1.000 Prozent. Bei vermieteten Objekten darf die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden.

 

Vorschläge für ein künftiges Modell

Im Gespräch ist derzeit eine grundlegende Reform, bei der das „Kostenwertmodell“, bei dem alle Grundstücke neu bewertet werden, von vielen Bundesländern präferiert wird. In der Praxis wird jedoch allein die Neubewertung viele Jahre dauern. Die Hebesätze müssten in diesem Zusammenhang ebenfalls neu bestimmt werden, denn blieben sie gleich, bedeutete das eine Mehrbelastung vieler Eigentümer um ein Vielfaches.

Ein alternatives Modell, das die südlichen Bundesländer bevorzugen, sieht eine Besteuerung allein nach der Grundstücksgröße vor. Die SPD hat hierbei jedoch Bedenken und möchte eine höhere Besteuerung unbebauter Grundstücke – womit es sich dann um eine neu zu definierende Grundsteuer C handeln würde -, um Immobilenspekulationen vorzu beugen und Anreize für die Schaffung von Bauland zu schaffen. (Az.: 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14)