Dass das Handy im Straßenverkehr unbenutzt zu bleiben hat, dürfte mittlerweile Konsens sein. Autofahrer werde mit 100 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft, bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld um 50 Euro und einen weiteren Punkt plus einen Monat Fahrverbot. Selbst als Fahrradfahrer werden Simser oder Telefonierer zur Kasse gebeten: 55 Euro werden fällig. Kommt es zu einem Unfall, steht nicht mehr das – erneut erhöhte – Entgelt im Vordergrund, sondern der eigene Versicherungsschutz sowie die Forderungen des oder der Beteiligten. Weitgehend unbekannt ist noch, dass auch Fußgänger, die sich stärker dem Handy widmen als dem Geschehen um sie herum, mit Konsequenzen zu rechnen haben.
Gilt auch für Fußgänger
Das Sozialgericht Frankfurt am Main sprach einer Frau, die auf dem Heimweg telefonierte und dabei an einem umbeschrankten Bahnübergang von einem Zug erfasst und schwer verletzt wurde, die Anerkennung als Arbeitswegeunfall ab und wies ihre Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft zurück (Az.: S 8 U 207/16). Gesetzlich unfallversichert, so die Urteilsbegründung, war die Klägerin zwar für das Gehen vom Arbeitsort nach Hause, nicht jedoch für gleichzeitige andere Tätigkeiten. Das Telefonieren beim Gehen wurde vom Gericht als sogenannte gemischte Tätigkeit qualifiziert, bei der zu prüfen ist, ob mindestens eine nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Auch geklärt werden muss, ob ein Risiko eingegangen wurde, das der Verunfallte selbst zu tragen hat sowie welche Verrichtung für den Unfall ursächlich gewesen ist.
Verlust des Versicherungsschutzes
Die Frage, welche Tätigkeit in engerem Zusammenhang mit dem Unfall stand, wurde im verhandelten Fall mit 1. das Gehen und 2. das Telefonieren beantwortet. Ersteres ist versichert, das Telefonieren jedoch nicht. Das selbst gewählte und selbst zu tragende Risiko bestand in der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund des Gesprächs. Der Unfall war überwiegend ausgelöst und damit der Tatsache zuzurechnen, dass die Frau an dem Bahnübergang weder auf Lichtsignale noch auf die Geräusche der nahenden Bahn geachtet hat. Bewiesen wurde das durch Videoaufnahmen und Zeugenaussagen. In ähnlichen Fällen hatte sich das Bundessozialgericht bereits geäußert mit Urteil vom 9.11.2010, Az.: B 2 U 14/10 R und Urteil vom 13.11.2012, Az.: B 2 U 19/11 R. Das Ergebnis war stets dasselbe: Das Handy gehört in die Tasche und nicht ans Ohr.