Keine Prüfungspflicht für Suchmaschinen

Für Suchmaschinenbetreiber, namentlich Google, ist das Urteil ein Erfolg: Der BGH begrenzte ihre Prüfungspflichten zu Inhalten und Links auf „reaktiv statt proaktiv“. Wer erreichen wolle, dass Seiten gesperrt, Links unterbunden oder Daten gelöscht werden, müsse, so die Urteilsbegründung, sehr detailliert und nachvollziehbar begründen, warum (Az.: VI ZR 489/16).

Vor allem Foren und Bewertungsportale geraten immer wieder zwischen die Fronten. Interessenten, Kunden, Gäste und Patienten erwarten klare Worte zu Unternehmen, Kliniken und Ärzten sowie Produkten oder Leistungen. Betroffene sehen diese „Internetpranger“ jedoch kritisch und befürchten ungerechtfertigte Kritik, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten und nicht zuletzt finanziellen Schaden.

Das Internet vergisst nichts

Google und seine Wettbewerber indexieren Seiten und Dateien im Internet und damit auch diese Plattformen und durchsuchen sie regelmäßig nach neuen Inhalten. Was einmal ins Visier der Suchmaschinen geraten ist, bleibt auf Dauer auffindbar, außer es wird gelöscht. Das Löschen von Inhalten in Foren oder auf Portalen ist dabei wenig hilfreich, denn in den Suchergebnissen rücken die beanstandeten Daten danach zwar rasch nach hinten, sind im Archiv von Google jedoch weiterhin zu finden. Hier kann ausschließlich der Suchmaschinenbetreiber Einfluss nehmen. Ob er das muss und unter welchen Voraussetzungen ist seit einigen Jahren Thema unter anderem in Gerichtssälen.

Erst hatte das OLG Köln im Sinne des „Systems Suchmaschine“ entschieden, und schließlich hatte sich der BGH der Auffassung angeschlossen, dass Google kein Verschulden treffen kann, wenn auf dritten Seiten Inhalte veröffentlicht werden, die zu beanstanden sind. Somit käme nur eine sogenannte mittelbare Störerschaft in Betracht. Eine generelle Prüf- und Sperrpflicht, also ein eigenständiges und eigenverantwortliches Bewerten von Inhalten würde jedoch dem Geschäftsfeld von Suchmaschinen — Suchen, Finden und ungefiltertes Anbieten von Vorhandenem unter Zuhilfenahme von Suchkriterien und Algorithmen — widersprechen. Sie kommt also keinesfalls in Frage.

Aktuell, konkret und objektiv

Wie aber muss sich eine Rechtsverletzung gestalten und wie muss sie angezeigt werden, damit Suchmaschinen wirksam zum Handeln aufgefordert werden können? Grundsätzlich muss die Rechtsverletzung aktuell bestehen und auch als solche erkennbar sein. Zudem muss sie so detailliert wie möglich dargestellt und dokumentiert werden. Der Nachweis obliegt demjenigen, der sich unmittelbar betroffen fühlt. Die Hürden zwischen allgemeiner Meinungsfreiheit, emotionaler Äußerung und ehrverletzende Beleidigung oder gar konkret geschäftsschädigendem Kommentar sind jedoch hoch; scharfe Worte und Mutmaßungen allein sind nicht ausreichend.