Keine steuerliche Rückwirkung bei Mängeln im Grundstückskauf

Wird der Kaufpreis für ein Grundstück nachträglich herabgesetzt, liegt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Eine Korrektur beziehungsweise Reduzierung der Grunderwerbsteuer ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich. Das betonte das Finanzgericht München in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 4 K 103/18).

Die Revision wurde zugelassen, weil zu der Frage, ob die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfirst des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: II R 15/18. Bis zur Klärung dieser Grundsatzfrage sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Verfahrensruhe gemäß §363 Abs. 2 AO beantragt werden.

Begründung: Mängelrecht berührt nicht Steuerrecht

Eine nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist. Vertragliche Rechte wie Rücktritt oder Kaufpreisreduzierung nach dem Mängelrecht stellen laut Urteilsbegründung keine Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.