Weist ein Steuerbescheid einen Betrag von Null aus, gibt es an sich keinen Grund, dagegen vorzugehen. Dennoch kann es – in Einzelfällen – zulässig sein, wie ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein zeigt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich gegen eine Verlustverrechnung wehrte. Zudem wollte es ein weiteres Verlustabzugsvolumen für die Zukunft generieren. Die Verlustverrechnung wurde vom Gericht bestätigt, die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für abgewiesen.
Hinweis: Wenn keine sogenannte Beschwernis vorliegt, etwa weil keine Steuerzahlung zu leisten ist, hat eine Klage keinen Zweck und kein Ziel und ist damit möglicherweise zwar rechtlich zulässig, jedoch sachlich unbegründet (Schleswig-Holsteinisches FG, Az.: 4 K 187/18).