Das Arbeitsgericht Siegburg hatte sich mit einem eher ungewöhnlichen Fall zu beschäftigen: Eine Arbeitnehmerin hatte ihre an Grippe erkrankten Kinder mit zur Arbeit genommen. Ihr Gedankengang war durchaus nachvollziehbar, denn sie befand sich noch in der Probezeit und wollte keine Fehlzeiten riskieren. Ihr Arbeitgeber konnte diese Entscheidung jedoch nicht nachvollziehen und entließ die Frau fristlos. Als Gründe wurden eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die untersagte Mitnahme ihrer Kinder sowie die bewusste Herbeiführung eines Gesundheitsrisikos anderer Personen genannt.
Arbeitsgericht folgt beiden Argumenten
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen. Das Urteil fiel entsprechend aus, denn das Arbeitsgericht folgte zwar den Argumenten des Arbeitgebers, aber auch denen der Klägerin. Eine Anmerkung jedoch schien dem Gericht angemessen: Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung, da innerhalb der Probezeit kein Kündigungsgrund anzugeben sei (Arbeitsgericht Siegburg, Az.: 3 Ca 642/19).