Wer sich direkt nach dem Urlaub krankmelden muss, hat dazu selbstverständlich das Recht. Doch ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn zeigt, dass eine ärztliche Krankschreibung nicht in jedem Fall das letzte Wort ist und unter welchen Umständen Arbeitgeber berechtigte Zweifel geltend machen können.
Déjà-vu mit Konsequenzen
Ein Arbeitnehmer hatte im Sommer 2025 Urlaub bis zum 15. August. Noch während dieser Zeit rief er seinen Vorgesetzten an und bat darum, den Urlaub um eine weitere Woche zu verlängern: Seine Freundin liege im Ausland im Krankenhaus, und er wolle bei ihr bleiben, bis klar sei, wann sie entlassen werde. Der Arbeitgeber prüfte die Bitte – und lehnte sie ab.
Was dann folgte, dürfte den Arbeitgeber wenig überrascht haben: Am ersten geplanten Arbeitstag meldete sich der Kläger wenige Stunden vor Dienstbeginn krank. Seine Hausarzt-Bescheinigung umfasste exakt die Woche, die er zuvor als Urlaub beantragt hatte.
Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung und verwies dabei auf ein auffälliges Muster: Bereits im Vorjahr hatte der Kläger sich unmittelbar nach einem langen Sommerurlaub für eine Woche krankschreiben lassen, wiederum durch denselben Arzt. Das Gericht (Az. 7 Ca 314/25) sah in dieser Kombination aus Wiederholung, abgelehnter Urlaubsverlängerung und der zeitgenauen Deckungsgleichheit von beantragter und krankgemeldeter Woche genug Anhaltspunkte, um den Beweiswert der AU-Bescheinigung als erschüttert anzusehen.
Was bedeutet das rechtlich?
Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht: Eine ärztliche Krankschreibung hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann nicht einfach behaupten, jemand sei nicht krank. Aber wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel begründen, dreht sich die Beweislast um. Dann muss der Arbeitnehmer selbst belegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.
Genau das musste der Kläger hier tun. Er berief sich auf Rückenbeschwerden und nannte seinen Hausarzt als Zeugen. Doch die Aussage des Arztes vor Gericht war ernüchternd: Er konnte sich weder an die Behandlung erinnern noch sagen, ob überhaupt eine körperliche Untersuchung stattgefunden hatte. In seinen Unterlagen fand sich nur eine Diagnose, aber kein Befund. Für das Gericht reichte das nicht aus.
Das Urteil ist keine Einladung, Krankmeldungen nach dem Urlaub pauschal zu misstrauen. Es zeigt aber: Wer in einer ohnehin angespannten Situation krank wird – etwa nach einer abgelehnten Verlängerung – und dazu noch ein Wiederholungsmuster mitbringt, sollte auf eine sorgfältige ärztliche Dokumentation achten. Und Arbeitgeber wissen nun etwas genauer, wann sich ein substantiierter Widerspruch lohnen kann.