Krankschreibung per Videochat: Was Arbeitgeber wissen müssen

Die Digitalisierung macht auch vor dem Gesundheitswesen nicht halt. Ein wichtiges Thema dabei ist die Akzeptanz von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die durch einen Arzt per Videochat ausgestellt werden. Wie müssen sich Arbeitgeber verhalten, wenn eine solche Krankmeldung vorgelegt wird?

Es kommt darauf an …

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Krankschreibung durch einen Arzt, ob in Präsenz oder per Videochat, muss vom Arbeitgeber akzeptiert werden. Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit haben, steht ihm das Recht zu, diese anzuzweifeln und durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen.

Klarer Fall:

Eine Krankschreibung, die auf persönlichen Kontakten zwischen Patient und Arzt sowie Untersuchungen mittels bildgebender Verfahren (z.B. Ultraschall, MRT, CT) basiert, ist zulässig. Der Ort der Diagnose, sei es in der Arztpraxis oder per Videochat, spielt hierbei keine Rolle.

Zweifelhaft:

Krankschreibungen, die ohne jeglichen persönlichen oder virtuellen Arztkontakt über Online-Portale ausgestellt werden, sind problematisch. Eine bloße Eingabemaske, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generiert, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Hier besteht ein erhebliches Missbrauchspotenzial.

Wie erfährt der Arbeitgeber, dass es sich um eine Online-Krankschreibung handelt? Darf er nachfragen?
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keine Möglichkeit, den Kontaktweg der Krankschreibung zu erfahren. Auch Nachfragen beim Arbeitnehmer sind unzulässig, da die AU-Bescheinigung in Papierform keine Angaben hierzu macht.

Ist eine Kündigung aufgrund einer Online-Krankschreibung riskant?
Ja, eine Kündigung ist riskant. Die Ablehnung der Krankschreibung muss im Rahmen der Entgeltfortzahlung genau begründet werden. Eine vorschnelle Kündigung aufgrund von Verdachtsmomenten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Schadensersatzpflicht nach sich ziehen.

Einschlägiges Gerichtsurteil gibt Arbeitnehmer recht

Ein prägnantes Beispiel bietet ein Fall vor dem Arbeitsgericht Erfurt. Ein Arbeitnehmer hatte sich wiederholt von seiner Hausärztin krankschreiben lassen, eigenem Bekunden zufolge ohne die Praxis aufzusuchen. Als er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, weigerte sich der Arbeitgeber, die AU anzuerkennen und verweigerte die Entgeltfortzahlung.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (Az.: 3 Ca 32/23). Der Richter stellte klar, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass die Krankschreibung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Krankschreibung, unabhängig der Art und dem Ort der ärztlichen Konsultation.

Recht kurzweilig
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