Das Finanzgericht Münster wertete ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis als einem Fremdvergleich nicht standhaltend, bei dem die Ehefrau geringfügig für monatlich 400 Euro als Bürokraft beschäftigt war und sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtete. Eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart, Überstunden und Mehrarbeit wurden durch Freizeit ausgeglichen.
Ist dieses Regelung bereits mehr als grenzwertig, wurde ihr auch noch ein Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen. Und zuletzt sah der Arbeitsvertrag vor, dass ein Teil des Lohns durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt wurden. Dieses Steuersparmodell wollte das Finanzamt nicht anerkennen und strich die entsprechenden Betriebsausgaben. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an Az.: 2 K 156/18 E).