Kreativ aber unzulässig

Das Finanzgericht Münster wertete ein Ehe­gatten-Arbeits­ver­hältnis als einem Fremdvergleich nicht standhaltend, bei dem die Ehefrau gering­fügig für monatlich 400 Euro als Büro­kraft beschäf­tigt war und sich die Arbeits­zeit nach dem Arbeits­an­fall richtete. Eine feste Stun­den­zahl wurde nicht ver­ein­bart, Über­stunden und Mehr­ar­beit wurden durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen.

Ist dieses Regelung bereits mehr als grenzwertig, wurde ihr auch noch ein Firmenwagen zur Pri­vat­nut­zung über­lassen. Und zuletzt sah der Arbeits­ver­trag vor, dass ein Teil des Lohns durch Gehalts­um­wand­lung in eine Direkt­ver­si­che­rung und in eine Pen­si­ons­kasse ein­ge­zahlt wurden. Dieses Steuersparmodell wollte das Finanzamt nicht anerkennen und strich die entsprechenden Betriebs­aus­ga­ben­. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an Az.: 2 K 156/18 E).