Die Idee ist bestechend: Streiken die eigenen Mitarbeiter, setzt man eben Leiharbeitskräfte ein. Leider – zumindest aus Sicht der verleihenden und entleihenden Unternehmen, aber auch aus Sicht der Leiharbeitnehmer – verbietet dieses Vorgehen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit mittlerweile 2017, was einen Arbeitgeber bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen ließ. Dessen 3. Kammer wies die Verfassungsbeschwerde zurück (Az.: 1 BvR 842/17).
Ja, bestätigte das BverfG, betreikte Betriebe würden durch die AÜG-Norm in ihrer Entscheidung beschränkt, Leiharbeitskräfte als Streikbrecher einzusetzen. Doch es handle sich dabei nicht um ein generelles Verbot, Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, sondern darum, eine funktionierende Tarifautonomie zu gewährleisten. Die Parität, für Gewerkschaften vor allem gesichert durch das Streikrecht, sei so bedeutend, dass Arbeitgeber kein zusätzliches Mittel zur Streikabwehr an die Hand gegeben werden müsse, befanden die Karlsruher Richter.