Ein erkrankter Kollege, ein kurzfristiger Auftrag, ein dringender Einsatz bei einem Kunden, eine Änderung beim Tätigkeitsort – Gründe, einen Arbeitnehmer an dessen freien Tag erreichen und in den Betrieb beordern zu wollen, gibt es viele. Doch welcher Grund ist akzeptabel? Und muss ein Mitarbeiter überhaupt erreichbar sein?
Im vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelten Fall wurde gegen einen Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ausgesprochen, weil der weder ans Telefon gegangen noch die Nachricht seines Arbeitgebers gelesen hatte. Darin stand die Aufforderung, sich am dem freien Tag folgenden Morgen früher als vereinbart zum Dienst zu melden. Weil der Kläger das nicht tat, zog ihm die Personalabteilung Arbeitsstunden ab.
Entweder Freizeit oder Arbeitszeit
Das LAG gab dem Kläger recht. Er sei “nicht verpflichtet, während seiner Freizeit eine dienstliche SMS aufzurufen, um sich über seine Arbeitszeit zu informieren und damit zugleich seine Freizeit zu unterbrechen”. Auch wenn es sich nur um wenige Sekunden gehandelt hätte, befand das Gericht, dass am freien Tag das Recht auf Unerreichbarkeit zustehe. Es gehöre zu den “vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht”.
Zuletzt empfanden die Richter das Verhalten des Arbeitgebers “widersprüchlich, wenn sie einerseits dem Kläger Freizeit gewährt und andererseits von ihm verlangt, Arbeitsleistungen zu erbringen”. Die Abmahnung sei zu entfernen und die Arbeitszeit dem Zeitkonto des Mitarbeiters wieder gutzuschreiben (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 39 öD/22).