Das Urlaubsrecht ist ein dauerhafter Streitpunkt im Arbeitsrecht. Besonders relevant wird es, wenn Mitarbeiterinnen in den Mutterschutz oder die Elternzeit gehen. Hier treffen verschiedene Schutzregelungen auf die allgemeinen Urlaubsregeln, und es entstehen Fragen, die für beide Seiten wichtig sind.
Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden soll. Verfällt der Urlaub nicht bis zum 31. Dezember, geht er unter – es sei denn, es liegen besondere Gründe vor. Mutterschutz und Elternzeit sind solche besonderen Gründe.
Sonderfall Elternzeit
Für Frauen im Mutterschutz bedeutet das, dass der Urlaub, der vor dem Beschäftigungsverbot noch nicht genommen wurde, nach dem Beschäftigungsverbot im laufenden oder im nächsten Jahr genommen werden kann. Das Urlaubsjahr wird also nicht starr am 31. Dezember beendet.
Bei der Elternzeit kommt eine weitere Regelung hinzu. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch pro vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Der verbleibende Urlaub aus dem Jahr des Elternzeitbeginns muss nach der Rückkehr im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden.
Urlaub verfällt nicht
Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 SLa 316/25) verdeutlicht die praktischen Auswirkungen: Eine Mitarbeiterin hatte vor ihrem Mutterschutz noch sechs Urlaubstage übrig. Es folgte eine Elternzeit von über zwei Jahren. Für das Jahr, in dem die Elternzeit begann, standen ihr zusätzlich sieben Urlaubstage zu. Insgesamt 13 Urlaubstage mussten nach ihrer Rückkehr im Dezember 2024 noch genommen werden – und zwar im Jahr 2024 oder 2025. Das Gericht bestätigte, dass das Urlaubsjahr sich hier auf das Folgejahr verschob.