Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die bisherigen Einheitswerte für verfassungswidrig, da sie nicht realitätsgerecht waren. Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat daraufhin ein neues Landesgrundsteuergesetz erlassen. Mehrere Kläger brachten verfassungsrechtliche Einwände gegen das neue Gesetz vor, die das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch zurückwies. Das Gericht entschied, dass die ausschließliche Besteuerung des Bodens ohne Berücksichtigung der Gebäude verfassungsgemäß ist. Die Bodenrichtwerte spiegeln den Verkehrswert des Bodens wider und seien daher geeignet, die Grundstücke realitätsgerecht zu bewerten. Ungenauigkeiten in der pauschalen Regelung seien verfassungsrechtlich hinnehmbar, da sie Verwaltungsaufwand vermeiden, so die Urteilsbegründung (FG Baden-Württemberg, Az.: 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23).
Die Grundsteuer B wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Dieser Wert wird dann mit der Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu berechnen. Schließlich wird der Hebesatz der Gemeinde angewendet, um die Grundsteuer zu bestimmen. Die Bodenrichtwerte werden von Gutachterausschüssen ermittelt und können von den Finanzgerichten nur begrenzt überprüft werden. Die konkrete Höhe der Grundsteuer kann derzeit noch nicht beziffert werden, da die Kommunen die Hebesätze erst festlegen müssen.