OLG-Urteil: „Dringend“ ist immer auch „eilig“

Ein Antrag auf Fristverlängerung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann dazu führen, dass die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht mehr angenommen wird. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein solcher Antrag die Annahme einer Dringlichkeit grundsätzlich widerlegt.

Eine Fristverlängerung ist die gerichtliche Erlaubnis, eine gesetzte Frist zur Einreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme prozessualer Handlungen zu verlängern. Sie wird in der Regel auf Antrag gewährt, wenn sachliche Gründe eine Verlängerung rechtfertigen.

Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die dem Schutz eines Anspruchs dient, wenn eine sofortige Entscheidung erforderlich erscheint. Sie wird insbesondere dann erlassen, wenn dem Antragsteller ein erheblicher Nachteil droht, der durch ein reguläres Gerichtsverfahren nicht rechtzeitig abgewendet werden könnte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Fristverlängerung beantragt, um eine Schriftsatzfrist um einen Tag zu verlängern. Das Landgericht gewährte die Verlängerung, entschied jedoch dennoch zugunsten des Antragstellers.

Das OLG München sah dies anders und gab der Berufung der Antragsgegnerin statt. Nach Auffassung des OLG fehlte es an der erforderlichen Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung. Bereits durch den Antrag auf Fristverlängerung hatte der Antragsteller gezeigt, dass die Sache nicht so eilbedürftig war, dass eine Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden konnte (OLG München, Az.: 29U 3362/23).

Dabei sei es unerheblich, ob die beantragte Fristverlängerung tatsächlich zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt habe oder ob sie überhaupt gewährt worden sei. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass der Antragsteller selbst eine Verlängerung begehrt habe. Dies stelle einen „typischen Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“ dar.

Das OLG betonte, dass diese strenge Regelung notwendig sei, um die Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit von einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewährleisten. Nur durch klare Vorgaben könne Rechtssicherheit geschaffen werden.

Das Ergebnis war die Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung und die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.

Recht kurzweilig
Datenschutzhinweis

Diese Website verwendet Cookies. Diese werden in Ihrem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, etwa das Anzeigen von Designs und Schriften.