Pensionsrückstellungen: Der Zinsfuß hinkt

Sechs Prozent. Welcher Anleger würde bei diesem Zinssatz nicht schwach? Der Geschäftsführer einer GmbH hätte sich gefreut, wenn ihm oder seinen Arbeitnehmern diese erkleckliche Summe zugute gekommen wäre — doch Nutznießer war das Finanzamt. Damit waren weder der Unternehmer noch das Finanzgericht Köln einverstanden. Sie halten den im Gesetz vorgeschriebenen Zinssatz von sechs Prozent für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen (Abzinsung der künftigen Pensionszahlungen) für nicht mehr marktgerecht und deshalb für verfassungswidrig. Nun muss das BVerfG entscheiden.

Unrealistisch hoher (Ab-) Zinssatz

Der Hintergrund: Im Rahmen der betriebliche Altersversorgung sagte der Kläger seinen Arbeitnehmern Pensionszahlungen zu, sobald sie das entsprechende Alter erreicht haben. Für die Handelsbilanz errechnete das mittelständische Unternehmen eine Pensionsrückstellung von 10.988.000 Euro. In der Steuerbilanz war dieser Wertansatz wegen der höheren Abzinsung auf 7.466.195 Euro zu kürzen. Den damit geforderten Gewinnausweis und die resultierenden Steuerforderungen hielt der Geschäftsführer für nicht akzeptabel.

Der Zinssatz für die Abzinsung hält einem Vergleich mit dem Kapitalmarktzins und der Rendite für Unternehmensanleihen nicht annähernd stand. Auch ein typisierend festgelegter Zinssatz müsse sich an der wirtschaftlichen Realität orientieren, befand das Finanzgericht und schob ein Gegenargument gleich zur Seite. Dass die überhöhte Abzinsung bei Ausweis einer Rückstellung lediglich zu einer zeitlich begrenzten Mehrbelastung führe, könne den Zinssatz nicht rechtfertigen. Die Rechtsprechung zu Aussetzungszinsen lasse sich nicht auf Pensionsrückstellungen übertragen, weil Aussetzungszinsen auch zugunsten Steuerpflichtiger festzusetzen seien. Zudem handle es sich bei Pensionen um signifikant längere Zeiträume (FG Köln, Az.: 10 K 977/17).

Empfohlen: Einspruch und Verfahrensruhe

Angesichts des anhängigen Verfahrens (Az.: 2 BvL 22/17) können betroffene Unternehmen gegen einschlägige Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abgabenordnung beantragen. Eine Aussetzung der Vollziehung muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, hierzu ist keine pauschale Empfehlung möglich.