Rechtsbehelfsbelehrung: Kein Hinweis auf Irrelevantes nötig

Nicht selten streiten Menschen über Sachverhalte, die bei Licht besehen gar nicht existieren. In diesem skurrilen Fall hatte ein Steuerpflichtiger drei Veranlagungsjahre lang keine Einkommensteuererklärung abgegeben, worauf sein Einkommen geschätzt wurde (§ 162 AO). Der entsprechende Bescheid wurde ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und war damit nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist rechtskräftig. Gegen die Schätzung klagte der Mann mit der Begründung, dass in der Rechtsbehelfserklärung zu seinem Bescheid nicht ausdrücklich und extra die Rechtsfolgen erwähnt wurden, die eintreten würde, hätte der Bescheid einer einem Vorbehalt unterlegen.

Die Idee war nicht schlecht …

Sein Hintergedanke beziehungsweise der Anlass seiner Klage war, dass er gegen die Schätzung Einspruch hätte einlegen wollen, jedoch die Frist ablaufen hatte lassen. Damit waren ihm alle Möglichkeiten genommen, den Bescheid anzufechten. So versuchte er es auf dem Weg, die Rechtsbehelfserklärung als unrichtig weil unvollständig anzugreifen, was als Rechtsfolge eine quasi endlos laufende Einspruchsfrist bedeutet hätte. Diese Strategie misslang gründlich, wie der Urteilsbegründung des Finanzgerichts Bremens zu entnehmen ist (Az.: 1 K 20/19). In einer Rechtsbehelfserklärung müssen nur Aspekte angesprochen werden, die rechtlich und inhaltlich relevant für den jeweiligen Sachverhalt seien, erklärte das Gericht dem Kläger – der seinerseits Jurist ist.