RECHTSLEXIKON: Aktivrente

Die Aktivrente ist kein neuer Rententyp, sondern ein steuerlicher Freibetrag auf Arbeitslohn im Rentenalter, der seit 1. Januar 2026 gilt und freiwillige Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze finanziell attraktiver machen soll. Kern ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) auf Arbeitslohn, der neben den allgemeinen Einkommensteuer-Freibeträgen gewährt wird und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Nr. 21 EStG („Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“). Begünstigt ist ausschließlich Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der für Tätigkeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze gezahlt wird und für den der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI abführt. Die Regelaltersgrenze wird für die Jahrgänge ab 1947 stufenweise auf 67 Jahre angehoben und liegt für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren; die Steuerbefreiung greift jeweils ab dem Folgemonat nach Erreichen dieser Grenze, unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge bezogen werden oder der Rentenbeginn aufgeschoben wurde.

Vom Anwendungsbereich erfasst werden nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, etwa Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit einschließlich Beschäftigter im Übergangsbereich (Midijobs). Ausgeschlossen sind insbesondere Selbstständige, Beamte, geringfügig Beschäftigte (Minijobs), Tätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft sowie Beschäftigungen, für die keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; maßgeblich ist allein, dass für den konkreten Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Der Krankenversicherungsstatus (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat) spielt für die Inanspruchnahme keine Rolle.

Die Steuerfreiheit umfasst laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni), soweit diese zusammen im jeweiligen Monat die Grenze von 2.000 Euro nicht überschreiten. Wird die Monatsgrenze überschritten, ist nur der übersteigende Teil regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn; eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge in andere Monate ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind insbesondere Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen, laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einschließlich Sonderzahlungen sowie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen.

Die Aktivrente wirkt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren: Der Arbeitgeber hat den monatlichen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro steuerfrei zu stellen und nur den darüber hinausgehenden Betrag der Lohnsteuer zu unterwerfen; die Aktivrente ist dabei zeitanteilig zu berücksichtigen, sodass für Monate ohne Vorliegen der Voraussetzungen der jährliche Freibetrag entsprechend zu kürzen ist. Die steuerfrei gestellten Beträge sind im Lohnkonto zu erfassen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in einer gesonderten Zeile („SteuerfreibetragAktivrente“) auszuweisen; ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist insoweit ausgeschlossen. Bei Steuerklasse VI darf die Aktivrente nur in einem Dienstverhältnis gleichzeitig berücksichtigt werden; Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass sie den Freibetrag nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis nutzen, und ggf. verbleibende Freibeträge über die Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Sozialversicherungsrechtlich ändert die Aktivrente grundsätzlich nichts an der Versicherungspflicht: Die Beschäftigung bleibt sozialversicherungspflichtig, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und – soweit einschlägig – Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen an, wobei für Altersrentner häufig die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Durch eine Anpassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird sichergestellt, dass einmalige Einnahmen, Zulagen, Zuschläge und ähnliche Leistungen nicht allein wegen der steuerlichen Steuerfreiheit aus dem Arbeitsentgeltbegriff herausfallen; die im Rahmen der Aktivrente erzielten Einkünfte gelten zudem als Einkommen im Wohngeldrecht. Insgesamt schafft die Aktivrente damit einen erheblichen steuerlichen Anreiz zur Weiterarbeit im Alter, belässt aber die sozialversicherungsrechtlichen Strukturen im Wesentlichen unverändert.

Recht kurzweilig
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