Entschließt sich ein Unternehmer, seinen Betrieb aufzugeben, indem er die Tätigkeit endgültig einstellt (eine vorübergehende wäre eine Betriebsunterbrechung), die wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb eines kurzen Zeitraums entweder an einen oder mehrere Käufer veräußert und dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört, spricht man von einer Betriebsaufgabe. Wird der Betrieb verkauft oder verlagert, liegt keine Betriebsaufgabe vor.
Wird durch die Betriebsaufgabe Gewinn erzielt (§§ 16 und 18 III EStG i.V. mit § 34 EStG) unterliegt dieser der der Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Freibetrags und einem ermäßigten Steuersatz (§§ 16 IV, 34 III EStG). Der Aufgabegewinn wird ermittelt aus den Erlösen veräußerter Wirtschaftsgüter, nicht veräußerter mit dem sogenannten gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und dem Buchwert des Betriebsvermögens. Gewerbesteuer fällt bei natürlichen Personen nicht an; bei juristischen Personen geht man hingegen auch bei der Betriebsaufgabe von einem gewerblichen Akt aus.