Ein Yoga-Kurs an einer VHS gilt als berufliche Weiterbildung und muss als Bildungsurlaub anerkannt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies erst kürzlich bestätigt und erneut die Diskussion eröffnet, wie Bildungsurlaub zu definieren ist. Fakt ist, dass es keine bundesweite Regelung dazu gibt, außer dass eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung eines Arbeitnehmers für eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer in den Genuss kommt und welche Maßnahmen zu akzeptieren sind, ist in den einzelnen Landesgesetzen geregelt – mit zwei Ausnahmen: Sachsen und Bayern haben keine diesbezüglichen Verordnungen erlassen. In der Regel können Arbeitnehmer, Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen Bildungsurlaub beantragen, wenn dieser der beruflichen oder politischen Weiterbildung dient oder für ein Ehrenamt eingesetzt wird. Aber auch Gesundheitsthemen rücken mit zunehmendem Alter der Beschäftigten zunehmend in den Fokus.
Abgelehnt werden kann Bildungsurlaub aus betrieblichen Gründen etwa dann, wenn im Betrieb nur wenige Arbeitnehmer – meist unter zehn, in einigen Ländern unter 20 – beschäftigt sind, die die Abwesenheit des Kollegen nicht abdecken können. Auch wenn bereits eine landesgesetzlich vorgegebene Anzahl von Weiterbildungstagen gewährt wurde, kann die Freistellung verweigert werden. In einigen Bundesländern ist lediglich eine Verschiebung, etwa bei Saisongeschäften, während der Haupturlaubszeit oder bei voraussehbaren Auftragsspitzen, jedoch keine generelle Ablehnung zulässig. Der Anspruch auf Bildungsurlaub beträgt in den meisten Bundesländern bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach Ablauf von mindestens sechs Monaten.