RECHTSLEXIKON: Das Wegerisiko

Ob Verkehrschaos aufgrund eines Wintereinbruchs, Stau durch einen Unfall oder Streik im Nahverkehr – welche Rechtslage gilt, wenn Arbeitnehmer zu spät kommen, weil die Verhältnisse sie an Pünktlichkeit hindern? Mit anderen Worten: Wer trägt das sogenannte Wegerisiko?

Grundsätzlich und in jedem Fall gilt, dass es die Pflicht von Arbeitnehmern ist, zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zum Dienstantritt zu erscheinen. Dass Arbeitgeber hin und wieder Verständnis für unerwartet auftretende Situationen zeigen und Verspätungen gelassen hinnehmen, bedeutet nicht, dass darauf ein Rechtsanspruch besteht. Auch ein Nachholen der versäumten Zeit oder ein spontan genommener Gleitzeit- oder Urlaubstag muss nicht gestattet werden. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer umgehend ihren Vorgesetzten informieren, wenn der Arbeitsantritt mutmaßlich nicht pünktlich erfolgen kann.

Ohne Leistung keine Gegenleistung

Die Rechtsfolge für nicht vertragsgemäßes Handeln bei Dienstverträgen wie sie einem Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, ist im BGB eindeutig geregelt: Was nicht oder nicht mängelfrei geleistet wird, kann gerügt werden und ist daraufhin sofort oder innerhalb einer gesetzten Frist nachzubessern. Kann nicht nachgebessert im Sinne von nachgearbeitet werden, darf die vereinbarte Gegenleistung, also die Entlohnung durch den Vertragspartner angemessen gekürzt werden. Kurz: Ohne Arbeit kein Lohn.

Daraus folgt, dass Arbeitnehmer stets vorausschauend agieren sollten, denn streik- oder wetterbedingte Verspätungen gehören fast nie zu den unvorhergesehenen Umständen wie es Verkehrsunfälle oder plötzliche Hindernisse auf der Wegstrecke sind. So muss im Winter mit nächtlichem Schneefall und Glätte gerechnet werden und Streiks finden niemals ohne Ankündigung in den Medien statt.

Arbeitnehmer sind in der Pflicht

Es gilt also, sich vorab über ein geeignetes Verkehrsmittel Gedanken zu machen und entsprechend frühzeitig auf den Weg zu machen. Tut man das nicht, ist von Verschulden und nicht mehr nur von unglücklichen Umständen auszugehen – und das kann im Wiederholungsfall eine Abmahnung nach sich ziehen.