
Das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (UWG) ist zum 2.12.2020 in Kraft getreten, doch erst seit 2021 gilt die Einschränkung bei Aktivlegitimation von Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden für UWG-Klagen. Das bedeutet, dass sie sich in Listen einzutragen haben, die sie, nach erfolgter Aufnahme, als kompetent und legitimiert ausweisen. Vereine müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen haben. Ein unmittelbarer Bezug zu der Branche, in der abgemahnt werden soll, ist nicht erforderlich.
Zudem müssen die Vereine eine Mitgliederanzahl von 75 Personen vorweisen können; sogenannten Abmahnvereinen, die aus einem Rechtsanwalt und einigen Alibimitgliedern bestehen, ist damit die Geschäftsgrundlage entzogen. Mit dieser Regelung solle dem mit teilweise exorbitant hohen Gebühren aufgrund unangemessen hoher Gegenstandswerte verbundenen gewerblichen Abmahnwesen Einhalt geboten werden. Wie hoch diese Werte sein dürfen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Auch bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Gesetz zwar von einem Verbot überhöhter Beträge die Rede, wo die Grenze verläuft, ist im Endeffekt jedoch von den Gerichten zu klären. Eine weitere Unschärfe ergibt sich aus der Einschränkung der Abmahnung mehrerer Konkurrenten. Wie viele Abmahnungen in ein und derselben Angelegenheit an verschiedene Unternehmen verschickt werden dürfen, hat der Gesetzgeber offen gelassen.
Zusätzlich wurde die Berechtigung zur Abmahnung generell beschränkt. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erlaubt Marktmitbewerbern nur dann, aktiv gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Es muss sich also um ein objektive Konkurrenzverhältnis zum abgemahnten Betrieb handeln. Auch das soll verhindern, dass Abmahnungen als Hauptgeschäft betrieben und signifikante Einnahmen daraus generiert werden. Junge, noch nicht im Markt etablierte Unternehmen, dürften sich mit diesem Nachweis schwer tun; hier empfiehlt sich eine umfangreiche und nachvollziehbare Geschäftsdokumentation, die zur Beweisführung dienen kann.
Wehren kann sich ein zu Unrecht oder missbräuchlich Abgemahnter gemäß § 8 Abs. 3 UWG. Hat er Erfolg, erwirbt er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen und Anwaltskosten. Dies gilt jedoch nicht bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und nicht bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz. Gerichtsstand ist stets der Geschäftssitz des Abgemahnten.