RECHTSLEXIKON: Die wirt­schaft­liche Neu­grün­dung einer GmbH

Die wirt­schaft­liche Neu­grün­dung einer GmbH hat eine für Geschäftspartner und Kunden deutlich größere Bedeutung als eine wirtschaftliche Neuausrichtung und ist dementsprechend beim Regis­ter­ge­richt einzutragen. Vergleichbar ist sie mit einer Neugründung.

Von einer wirtschaftlichen Neugründung ist auszugehen, wenn mehrere relevante Aspekte einer GmbH zeitnah verändert werden. Dazu gehörten in einem vom Kammergericht verhandelten Fall die Änderung des Unternehmenssitzes, die Abberufung des bisherigen und Bestellung eines neuen Alleingeschäftsführers, der zudem Gesellschafter war, sowie ein Gesellschafterwechsel. Als zuletzt auch noch der Unternehmensgegenstand signifikant geändert wurde, verweigerte das Handelsregister die Eintragung und verwies auf eine Neugründung.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung des Registergerichts an, woraufhin die GmbH vor das Kammergericht zog. Auch dieses erkannte in den umfangreichen Änderungen eine Neugründung (KG, 22. Zivil­senat, Az.: 22 W 48/22). Der Geschäfts­führer der GmbH hätte diese in der Anmel­dung offenlegen und eine Ver­si­che­rung ent­spre­chend § 8 Abs. 2 GmbHG vorlegen müssen.

„In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. […] haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.“

Die Regeln über die wirt­schaft­liche Neu­grün­dung sind anwendbar, wenn die GmbH keinen nachweislich aktiven Geschäftsbetrieb unterhält, an den nach geplanten strukturellen Änderungen nahtlos angeknüpft werden werden kann. Der Grund für die Vorschriften zur wirtschaftlichen Neugründung liegt darin, dass vermieden werden soll, dass die umzubauende GmbH nicht mehr mit dem erforderlichen Kapital ausgestattet ist, das bei der Gründung einer GmbH nachzuweisen ist. Bei sogenannten Mantel- und Vorratsgesellschaften ist diese Gewährleistung gegeben.

Mantelgesellschaft: War bereits wirtschaftlich aktiv, weist also in der Regel vom Käufer zu übernehmende Haftungen, Verbindlichkeiten oder Verluste aus. Diese Verluste können für den Erwerber der GmbH steuerlich interessant sein. Besteht die GmbH über einen längeren Zeitraum, kann ein – dann jedoch zwingend positiver – Geschäftsverlauf deutlich wertsteigernd sein.

Vorratsgesellschaft: Hat niemals eine Geschäftstätigkeit aufgenommen und ist damit frei von Belastungen. Wie bei der Mantelgesellschaft muss lediglich eine Übertragung der GmbH im Handelsregister auf den oder die neuen Gesellschafter erfolgen und ein Geschäftsführer benannt werden. In beiden Fällen wurde das Stammkapital einbezahlt.

Dem Kam­mer­ge­richt ging zu weit, dass das Unternehmen ein jahrelang vor­nehm­lich hand­werk­li­ch ausgerichtetes und orts­be­zo­genes war, nach der Änderung jedoch eine reine Verwaltungsgesellschaft betrieben werden sollte. Damit sei eine voll­stän­digen Ände­rung der Struktur sowie der Unter­neh­mens­aus­rich­tung erfolgt, die nichts mehr mit dem bisherigen Kundenstamm, dem Personal und der Betriebsausstattung zu tun habe.