RECHTSLEXIKON: Erstattung von Parkgebühren

Wenn die Überlassung von Firmenfahrzeugen zu privaten Zwecken für den Arbeitnehmer aufgrund des geldwerten Vorteils steuerpflichtig ist, müsste eigentlich auch das unentgeltliche Überlassen von Parkraum zum Abstellen des privaten Kfz zu Steuerpflicht führen. Soweit die Logik, wenn man die Aufgabe des Staates, ständig nach Einnahmemöglichkeiten zu suchen, streng nimmt. Doch dem ist nicht so, sofern der Arbeitgeber nicht anfallende Parkgebühren übernimmt. Doch selbst hier ist noch zu unterscheiden, ob es sich um eine dienstliche Fahrt handelt oder um eine private, aber auch, ob ein Dienstwagen oder ein privater genutzt wird. 

  1. Auf dem Firmenparkplatz oder auf dem der ersten Tätigkeitsstätte stellt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Stellplätzen keinen Arbeitslohn dar. 
  2. Das Erstatten von Parkgebühren für öffentliche Parkplätze in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte ist hingegen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. 
  3. Mietet das Unternehmen öffentlichen Parkraum an und überlässt ihn seinen Arbeitnehmern kostenfrei, ist dies für die Mitarbeiter wiederum steuer- und sozialversicherungsfrei. 
  4. Aufwendungen für das Abstellen des privaten Fahrzeugs bei betrieblichen Fahrten eines Arbeitnehmers sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.
  5. Die Erstattung von einzeln nachzuweisenden Parkgebühren bei dienstlich veranlassten Fahrten sind reine Aufwandsentschädigungen und stellen keinen Arbeitslohn dar.
  6. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Garage des Privatfahrzeugs seines Mitarbeiters, ist das hingegen als Arbeitslohn zu werten.
  7. Handelt es sich um ein Firmenwagen, der in einer dem Arbeitnehmer gehörenden oder durch ihn angemieteten Garage geparkt wird, ist eine Erstattung der Aufwendungen kein Arbeitslohn; gegebenenfalls aber kann eine steuerlich relevante Vermietung vorliegen.
  8. Parkgebühren für Privatfahrten sind grundsätzlich nicht steuer- und sozialversicherungsfrei erstattbar. Werden sie vom Arbeitgeber übernommen, ist die Erstattung ist nicht durch die Ein-Prozent-Regelung abgegolten, sondern führt zu Arbeitslohn.