RECHTSLEXIKON: Freistellung zur Stellensuche

Haben Arbeitnehmer nach der Kündigung einen Anspruch auf eine Freistellung, um sich eine neue Stelle zu suchen, Bewerbungsgespräche wahrzunehmen oder sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden?

Über diese Frage gibt es regelmäßig Streit in den Betrieben. Arbeitgeber halten sich für nicht zuständig und fordern ihre Mitarbeiter auf, Urlaub zu nehmen oder Überstunden zu nutzen, Arbeitnehmer wiederum – vor allem, wenn ihnen gekündigt wurde – argumentieren, dass ihnen die Chance eingeräumt werden müsse, sich möglichst nahtlos einen Job suchen zu können.

Bei größeren Unternehmen sorgt der Blick in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen für Klarheit. Darin ist in der Regel eine Freistellung für Bewerbungen vorgesehen. Aber auch der Gesetzgeber hat eine für alle Betriebsgrößen geltende Regelung aufgestellt, wonach Arbeitgeber unabdingbar verpflichtet sind, “den Dienstberechtigten, einen Dienstverpflichteten nach Ausspruch der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses für eine angemessene Zeit von seiner Dienstleistungspflicht zum Zweck der Stellensuche freizustellen” (§629 BGB). Die Freistellung muss rechtzeitig beantragt werden, um im Betrieb umsetzbar zu sein, und sie muss nachweislich zur Stellensuche genutzt werden.

Als Grundsatz gilt festzuhalten, dass es sich um ein dauerhaft angelegtes, also unbefristet geschlossenes Dienstverhältnis oder um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt haben muss, das gekündigt wurde. Weder Aushilfsvertragsverhältnisse noch Probearbeitsverhältnisse sind von dieser Regelung erfasst.

Die Beendigung kann rechtskräftig geworden sein durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, mittels Änderungskündigung, durch Fristablauf, aufgrund auflösender Bedingung, wegen Zweckerreichung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Wird der Arbeitnehmer nach der Kündigung Urlaub gewährt, muss er umgehend eine Freistellung zur Stellensuche geltend machen. Eine rückwirkende Umwandlung von Urlaub zu Freistellung ist nicht möglich. Wurde der Urlaub vor der Kündigung angetreten, ist keine Freistellung vorgesehen.